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460 23 235

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Juli 2024 (460 23 235)

Basel-Landschaft · 2024-07-29 · Deutsch BL

Mehrfache Drohung etc.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).

E. 1.2 In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 wird das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023 nur teilweise angefochten. Angefochten und somit durch das Berufungsgericht zu überprüfen sind der Schuldspruch der Drohung zum Nachteil von B. sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils), die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung gemäss Art. 59 StGB (Dispositiv-Ziffer 3a und 3b des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 5a des vorinstanzlichen Urteils). Demgegenüber sind alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und bereits per Urteilstag vom 1. September 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, den Entscheid der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., Art. 82 N 11).

E. 1.4 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.).

E. 1.5 Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 233). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

E. 2.1 Ausgangslage

E. 2.1.1 Hinsichtlich des berufungsweise angefochtenen Punkts der Drohung zum Nachteil von B. (nachfolgend: Privatklägerin) erwägt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 1. September 2023 im Wesentlichen, dass die Privatklägerin zwar weder Adressatin von Drohungen in den Sprachnachrichten des Beschuldigten vom 12. November 2022 gewesen sei, noch ihr selbst unmittelbar ein Übel angedroht worden sei, es nach der Rechtsprechung jedoch genüge, wenn ein Übel gegen nahestehende Dritte angedroht werde, um jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies sei vorliegend der Fall, da Drohungen gegen den Ehemann und die Tochter der Privatklägerin ausgesprochen worden seien, und es angesichts des Inhalts der Äusserungen glaubhaft sei, dass die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Im Rahmen des subjektiven Tatbestands stelle sich gemäss den Vorderrichtern die Frage, ob der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass A. als Adressat der Mitteilungen diese seiner Ehefrau zur Kenntnis bringen würde. Der Beschuldigte habe in seine Äusserungen vom 12. November 2022 nicht nur seinen Vater A. , sondern auch dessen Tochter G. mit einbezogen. Die Annahme, dass der Adressat solcher Äusserungen diese auch seiner Ehefrau als Kindsmutter zur Kenntnis bringen würde, dränge sich geradezu auf. Diese Möglichkeit habe vom Beschuldigten nicht übersehen werden können. Auch wenn die Verängstigung von B. nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten dargestellt habe, habe er diese doch bewusst in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen seien folglich erfüllt. Schliesslich setze ein Schuldspruch die Schuldfähigkeit des Täters voraus. Die in diesem Verfahren mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragte forensisch psychiatrische Sachverständige Dr. med. F. (nachfolgend: Sachverständige) komme zur Erkenntnis, dass in allen angeklagten Sachverhalten die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten möglicherweise leicht vermindert und dessen Steuerungsfähigkeit in erheblichem Masse reduziert – aber nicht aufgehoben – gewesen sei. Die Sachverständige begründe diese Einschätzung damit, dass der Beschuldigte tatzeitnah krankheitsbedingt einen veränderten Realitätsbezug sowie deutliche Veränderungen von Stimmung und Antrieb aufgewiesen habe, sodass von einem paranoiden Erleben auszugehen sei, und akute Symptome der diagnostizierten Schizophrenie bestanden hätten. Der Beschuldigte sei deswegen in seinen Fähigkeiten, eigene Handlungsimpulse kritisch zu prüfen und dabei die geltenden sozialen Normen und gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen, stark eingeschränkt gewesen. Die Steuerungsfähigkeit sei indes nicht vollständig aufgehoben gewesen, zumal der Beschuldigte auch schon früher, bevor die Erkrankung deutlich geworden sei, Regeln nicht immer eingehalten und eine niedrige Gewaltschwelle aufgewiesen habe. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, weshalb die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, seien schlüssig hergeleitet und plausibel begründet, wenngleich die Abgrenzung zwischen einer erheblich eingeschränkten und einer vollumfänglich aufgehobenen Steuerungsfähigkeit in einer Konstellation wie der vorliegenden schwierig erscheine. Gestützt auf die Erkenntnisse der Sachverständigen sei in allen Anklagepunkten von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und demzufolge von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit, nicht aber von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit, auszugehen. Somit sei der Beschuldigte der Drohung zum Nachteil von B. schuldig zu erklären (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil, E. 1.2).

E. 2.1.2 Im Weiteren führt das Strafgericht bezüglich der berufungsweise angefochtenen Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte mehrere Vergehen begangen habe, welche im Zusammenhang stünden mit seiner im Rahmen der forensischpsychiatrischen Begutachtung diagnostizierten Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Bei dieser Diagnose handle es sich gemäss der Sachverständigen um eine schwere psychische Störung, die bereits zu den Tatzeitpunkten bestanden habe. Überdies führe sie aus, dass das Risiko der Begehung zukünftiger Straftaten aufgrund der festgestellten Störung ohne angemessene Behandlung erhöht sei, solange die psychotische Störung unzureichend behandelt sei. Einzig eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei aussichtsreich, um den Erkrankungsverlauf positiv zu beeinflussen und das Rückfallrisiko zu verringern. Da bis anhin alle Behandlungsversuche in einem offenen Rahmen gescheitert seien, und es an intrinsischer Krankheitseinsicht mangle, erweise sich eine stationäre Massnahme als geeignet und erforderlich. Schliesslich überwögen die Gefährlichkeit und die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten gegenüber dessen Freiheitsrechten. Demzufolge seien alle Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB – eine mindestens tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens, eine sachverständige Begutachtung, eine schwere psychische Störung, ein Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat, eine Behandlungsbedürftigkeit, die Geeignetheit der Massnahme, die Verfügbarkeit einer entsprechenden Einrichtung, die Erforderlichkeit der Massnahme sowie deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinne – gegeben.

E. 2.2 Standpunkt des Berufungsklägers

E. 2.2.1 Der Berufungskläger begründet mit seiner Berufungserklärung vom 4. Dezember 2023 die Anfechtung betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (noch) nicht und führt aus, dass der zentrale Punkt die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bilde. Diese stationäre Massnahme sei fälschlicherweise unter gleichzeitiger Offenlassung der Frage, ob eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB oder eine offene stationäre Massnahme angemessen sei, angeordnet worden. Die Sachverständige habe anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Unsicherheiten erkennen lassen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer geschlossenen Massnahme. Zudem seien dem Beschuldigten positive Fortschritte bescheinigt worden, ohne dass diese genügend berücksichtigt worden seien.

E. 2.2.2 Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 lässt sich der Berufungskläger zum Therapie- und Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 vernehmen. Er betont, dass sich sein Zustand stabilisiere und die ihm attestierte Absprachefähigkeit – auch hinsichtlich der Einnahme der Medikation – sowie die fehlende Tendenz, bei Frustrationserleben aggressive oder impulsive Verhaltensdurchbrüche oder feindselige Verhaltensweisen zu zeigen, hervorzuheben seien. Die im Rahmen der Erstbegutachtung attestierte Gefährlichkeit sei nicht, nicht im angenommenen Ausmass oder gar nicht mehr vorhanden. Die Empfehlung der E. , wonach eine störungsspezifische Behandlung einen eng strukturierten Rahmen benötige, sei nicht näher ausgeführt und begründet worden. Schliesslich sei auch die Einschätzung der Legalprognose bei bedingter Entlassung im genannten Therapie- und Verlaufsbericht kurz und nicht nachvollziehbar, da es an entsprechenden Begründungen fehle.

E. 2.2.3 Im Rahmen seines Parteivortrags vom 29. Juli 2024 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, Anhang S. 2 ff.) bringt der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts im Wesentlichen vor, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Drohung gegen die Privatklägerin sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe – und auch nicht in der Lage gewesen sei, damit zu rechnen – dass sein Vater A. die Sprachnachrichten dessen Ehefrau, der Privatklägerin, zugänglich machen würde. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass der Beschuldigte von einer Bekanntgabe der Drohungen an die Privatklägerin ausgegangen sei. So habe der Berufungskläger zu Protokoll gegeben, nicht eine Weitergabe der Drohungen an die Privatklägerin erwartet zu haben. Überdies habe sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufnahme und des Versands der Sprachnachrichten in einem krankheitsbedingten ausserordentlichen Zustand befunden, in welchem er komplett auf die Idee der Gesprächserzwingung und damit auf die Beeinflussung seines Vaters fixiert gewesen sei, sodass ihm jegliche Fähigkeit des Miteinbezugs anderer Folgen seiner Handlungen gefehlt habe. Da er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt habe, sei er von der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. Hinsichtlich der angefochtenen stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei grundsätzlich unbestritten, dass eine Massnahme angeordnet werden dürfe und solle, da eine Massnahmebedürftigkeit und eine Therapiemöglichkeit vorlägen. Es erscheine jedoch fraglich, ob nicht eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreichend wäre. Die Sachverständige begründe die Notwendigkeit einer stationären Massnahme insbesondere damit, dass der Beschuldigte über eine brüchige Krankheitseinsicht und folglich eine schwache Massnahmenmotivation verfüge, was sich aus den vergangenen, gescheiterten Therapieversuchen ableiten liesse. Dem sei jedoch zu widersprechen, da sich Person, Psyche und psychische Erkrankung mit zunehmendem Alter verändern würden, und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine klare Diagnose und entsprechend ein klares Behandlungsziel gefehlt hätten. Der Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 halte fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten deutlich verbessert und seine Kooperation sich massgeblich weiterentwickelt habe, was im Vergleich zu derjenigen im Verlaufsbericht der E. vom 11. August 2023 zu einer positiveren Einschätzung der Legalprognose führe. Die Verhandlung vor der Berufungsinstanz zeige im Weiteren klar, dass der Beschuldigte unterdessen eine bessere Krankheitseinsicht und sich auf die Therapie eingelassen habe. Die Erforderlichkeit einer geschlossenen Massnahme sei aufgrund der Ausführungen fraglich. Schliesslich sei die persönliche Freiheit des Beschuldigten deutlich höher zu gewichten, da er die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe bereits abgesessen habe. Die Gefährlichkeit, die von ihm ausgegangen sei, erscheine nunmehr gebannt.

E. 2.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft

E. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft tätigt mit ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 keine Ausführungen betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens vom 17. März 2023 hält die Anklagebehörde fest, dass dieses hinsichtlich der Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Behandlung des Beschuldigten unmissverständlich, nicht widersprüchlich und durch die aktuelle Einschätzung der E. im Therapie- und Verlaufsbericht vom 13. Februar 2024 bestätigt sei. Die vom Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 erwähnte Stabilisierung sei nur im engmaschigen Behandlungssetting gewährleistet und bei einer Lockerung wäre rasch mit einer Verschlechterung zu rechnen. Aus dem genannten Verlaufsbericht ergebe sich sodann, dass eine Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Delinquenz nach wie vor nicht stattgefunden habe, und der Beschuldigte aufgrund nicht vorhandener Krankheitseinsicht seine Symptomatik, die Erkrankung sowie die begangenen Delikte weiterhin bagatellisiere und grundsätzlich zur Überschätzung seiner krankheitsbedingt eingeschränkten psychosozialen Funktionsfähigkeit neige. Eine Unsicherheit der Sachverständigen sei schliesslich nicht feststellbar. Die im Therapie- und Verlaufsbericht der behandelnden Institution ausgesprochene Empfehlung der stationären Behandlung stimme mit derjenigen im psychiatrischen Gutachten überein und sei infolgedessen nicht anzuzweifeln.

E. 2.3.2 In ihrem Plädoyer vom 29. Juli 2024 verweist die Staatsanwaltschaft (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33 ff.) bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich auf das begründete Urteil der Vorderrichter, da die dort getätigten Ausführungen überzeugen würden und nicht in Frage zu stellen seien. Insbesondere habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass sein Vater dessen Ehefrau über die Drohungen informiere, womit er in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt werden würde. Dies zeige auch die Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2024, anlässlich welcher er zu Protokoll gegeben habe, dass er in einer vergleichbaren Situation – wenn jemand seine Tochter ihm gegenüber bedrohen würde – ebenfalls die Kindsmutter informieren würde. Hinsichtlich der Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bringt die Staatsanwaltschaft vor, es habe sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts Wesentliches an der Situation geändert, weil sich gemäss dem Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 nur eine geringfügig verbesserte Entwicklung zeige. Die fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten bilde nach wie vor das grösste Problem, gefolgt von der ausserhalb von einem kontrollierten Setting ungünstigen Legalprognose, einer bisher unzureichend ansprechenden Medikation, einer Bagatellisierungstendenz von bestehenden Erkrankungen und daraus folgend einer ambivalenten Therapiebereitschaft sowie einer geringen Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten. Es sei davon auszugehen, dass die weiterhin relativ geringe Stabilisierung vor allem durch die medikamentöse Behandlung, die engmaschige Betreuung und das geschützte Behandlungssetting gewährleistet werde. Würden die Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen aufgehoben oder erheblich reduziert, so würde sich der psychopathologische Zustand des Beschuldigten sehr schnell verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien gegeben, insbesondere sei diese angesichts des bei einem Rückfall mit psychotischen Symptomen bestehenden erheblichen Gewaltrisikos auch verhältnismässig.

E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 3.1 Aus den Akten folgt, dass der Beschuldigte am 12. November 2022 zwischen 21:54 Uhr und 22:38 Uhr insgesamt 29 Sprachnachrichten, drei Bildmitteilungen sowie eine Videodatei per WhatsApp an seinen Vater A. sendete, wobei die Sprachnachrichten diverse massive Drohungen gegen den Vater selbst sowie bezüglich dessen Tochter aus zweiter Ehe – der Halbschwester des Beschuldigten – beinhalteten (vgl. act. 1177). So richtete der Beschuldigte in seiner Sprachnachricht von 21:57 Uhr die nachstehenden Worte an seinen Vater: "Bi dr B. hani mi scho entschuldigt, dass ich sie gwürgt ha. Sie hanni nit welle würge, di würgi. (…) Und ich würg di, bis du nüm ufstohsch. Das sind Drohige". In einer weiteren Sprachnachricht an seinen Vater um 22:12 Uhr führte der Berufungskläger folgendes aus: "Ich fick alles vo dir. Kinder ficki nid, erst wenn sie 16 sind, würd ich viellicht G. ficke, du Huresohn". Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten nicht bestritten.

E. 3.2 In der Einvernahme vom 10. Januar 2023 bestätigte der Beschuldigte , dass ihm klar sei, dass sich seine Familie seit dem Übergriff auf die Privatklägerin im Frühjahr 2022 wegen seiner damals unberechenbaren Handlungsweise vor seinem Verhalten gefürchtet habe (act. 1095). In derselben Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, sein Vater habe ihn wohl angezeigt, da dieser fürchte, der Erstgenannte könnte seiner Tochter G. etwas antun (act. 1097). Überdies führte der Beschuldigte aus, er habe gedacht, sein Vater würde die erhaltenen Sprachnachrichten keiner weiteren Person zeigen (act. 1103). Vor den Schranken des Kantonsgerichts liess der Berufungskläger ferner verlauten, er habe die Vorstellung gehabt, dass sein Vater als eigentlicher Adressat die Sprachnachrichten anhöre und sich anschliessend bei ihm melde, damit sie ein Gespräch führen könnten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18). Auf die Frage, ob er nie daran gedacht habe, dass sein Vater diese massiven Drohungen seiner engsten Umgebung, sprich seiner Ehefrau, zugänglich mache oder die Sprachnachrichten in ihrer Anwesenheit abhöre, äusserte der Beschuldigte, dass dies schon naheliegend wäre, er sich aber gedacht habe, der Vater behalte die Sprachnachrichten für sich (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Er sei nicht davon ausgegangen, dass ein Ehemann, der derart massiv an Leib und Leben bedroht wird, die betreffenden Nachrichten seiner Ehefrau zeige und habe sich zu diesem Thema auch gar keine Gedanken gemacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Angesprochen darauf, ob er – hätte er zur Zeit seines Zusammenlebens mit C. eine gleiche Nachricht bezüglich der gemeinsamen Tochter H. erhalten – nicht auch die Kindsmutter darüber in Kenntnis gesetzt hätte, gestand er, dass er dies schon gemacht hätte, bei seinem Vater jedoch nicht daran gedacht habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Den Vorhalt, er habe B. schon einmal gewürgt, relativierte der Beschuldigte dahingehend, dass er sie lediglich am Hals gehalten habe. Nach dem Hinweis, er habe diesen Vorfall und das Würgen in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 19. November 2022 ausdrücklich bestätigt (vgl. act. 473) und im Rahmen der Einvernahme vom 10. Januar 2023 ausgeführt, er habe "zugedrückt" (vgl. act. 1093), führte der Beschuldigte aus, er habe sie am Hals gehalten, da er verwirrt gewesen sei. Er habe gedacht, die Privatklägerin und sein Vater könnten gegenseitig die Körper wechseln (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Dass die Privatklägerin sich vor diesem Hintergrund umso mehr durch ihn bedroht gefühlt haben müsse, könne er nachvollziehen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Er habe jedoch nur noch seinen Vater wahrgenommen in seiner Gedankenwelt und seiner Umgebung und an keinen anderen mehr gedacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Er sei damals im Tatzeitpunkt in der I. gewesen, habe aber die Medikamenteneinnahme verweigert, da er gedacht habe, dies würde ihm schaden. Jetzt nehme er die Medikamente ein, weil er wisse, dass es ihm helfe und er sich besser fühle (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Würde er die Medikamente weglassen, wäre dies nicht gut, denn dann könnte er rückfällig werden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Er habe dank der nun eingestellten Medikation seit einem Jahr keine Wahnvorstellungen mehr gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, 10 und 22). Die Therapien, welche er nun in den E. wahrnehme, würden ihm vor allem Frieden bringen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9), es sei jedoch auch langweilig in der Klinik, da der Tagesablauf immer derselbe sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Auf den Vorhalt hin, er habe trotz vorangehender Verurteilungen mehrfach unbeirrt weiter delinquiert, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe diese Delikte jeweils unter Alkoholeinfluss begangen und könne sich meistens gar nicht mehr daran erinnern. Seit drei Jahren trinke er keinen Alkohol mehr und seitdem habe er keine Probleme mehr (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15).

E. 3.3 Die Privatklägerin gab am 12. Dezember 2022 zu Protokoll, sie und ihre Familie seien bedroht worden. Ihre Kinder hätten grosse Angst und könnten sich nicht frei bewegen. Wenn sie oder die Kinder aus dem Haus gehen würden, müssten sie sich jeweils überlegen, wo sie entlanggehen würden, damit sie dem Beschuldigten nicht begegnen würden (act. 1247). Zudem bestätigte sie die Aussage des Beschuldigten, dass er sich für den Vorfall mit dem Würgen im Frühjahr 2022 entschuldigt habe, und hielt fest, sie fühle sich trotz dieser Entschuldigung nicht sicher vor ihm, da er sie danach wieder bedroht habe (act. 1249). Im Weiteren deponierte die Privatklägerin, sie und ihr Mann hätten Briefe vom Beschuldigten erhalten, sie wisse jedoch nicht, was er geschrieben habe, da sie sich vor dem Inhalt fürchte und die Briefe infolgedessen nicht gelesen habe (act. 1249). Grosse Sorgen mache sie sich um ihren Mann, sie denke, er sei in Gefahr. Sie wolle ihm beistehen, fürchte dadurch aber auch, dass sie weiterhin Angst haben müsse, dass ihm, ihr und den Kindern etwas passieren könnte (act. 1249). Die Aussagen der Privatklägerin finden in den aktenkundigen Sprachnachrichten eine Stütze und widersprechen zudem den Ausführungen des Beschuldigten nicht. Folglich sind diese als glaubhaft einzustufen und es kann zur Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden.

E. 3.4 In der polizeilichen Befragung vom 15. November 2022 führte der Vater des Beschuldigten aus, dass seine Frau, die Privatklägerin, seit Montag (dem 14. November 2022) nicht gearbeitet habe und die Kinder jeweils in die Schule gebracht habe. Zudem hätten sie zu Hause die Türe abgeschlossen und die Storen unten, da sie Angst hätten (act. 1223). In seiner Einvernahme am 13. Dezember 2022 gab er überdies zu Protokoll, seine Ehefrau habe bereits aus dem Haus ausziehen wollen, da der Beschuldigte genau wisse, wo er beim Haus reinschauen könne (act. 1265).

E. 3.5 Gestützt auf die vorhergehenden Erwägungen ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift ohne Weiteres erstellt.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Eventualvorsatz ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich handelt mithin bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit der Täter nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Das Gericht kann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, m.w.H.; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N 103, m.w.H.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 10 ff., m.w.H.).

E. 4.2 Vorab ist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente der Drohung nach Art. 180 StGB zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023, E. I./1.2; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen und seitens des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung auch keineswegs thematisiert respektive bestritten werden. Der Berufungskläger macht dagegen in subjektiver Hinsicht geltend, es würde keine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei.

E. 4.2.1 Konkret führt der Berufungskläger aus, er habe gedacht, dass sein Vater die erhaltenen Sprachnachrichten keiner weiteren Person zeigen würde (act. 1103). Er sei nicht davon ausgegangen, dass ein Ehemann, der derart massiv an Leib und Leben bedroht wird, die betreffenden Nachrichten seiner Ehefrau zeige und habe sich zu diesem Thema auch gar keine Gedanken gemacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Auf die Frage hin, ob er –hätte er zur Zeit seines Zusammenlebens mit C. eine gleiche Nachricht bezüglich der gemeinsamen Tochter H. erhalten – nicht auch die Kindsmutter darüber in Kenntnis gesetzt hätte, gestand er allerdings, er hätte dies schon getan, habe bei seinem Vater jedoch nicht daran gedacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Er habe nur noch seinen Vater wahrgenommen in seiner Gedankenwelt und seiner Umgebung und keine anderen Personen mehr registriert (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S 21; vgl. zum Ganzen vorstehende E. II./3.2).

E. 4.2.2 Dass der Berufungskläger ausschliesslich seinen Vater in seinem Umfeld wahrgenommen habe und nicht berücksichtigt haben soll, dass die Drohungen ebenso dessen Ehefrau betreffen könnten, ist nicht glaubhaft dargelegt worden. Denn der Beschuldigte hat zugleich Drittpersonen wie die Halbschwester G. oder den Bruder J. in die mittels Sprachnachrichten vom 12. November 2022 geäusserten Drohungen mit einbezogen. Auch wenn die Verängstigung der Privatklägerin nicht das primäre Ziel bildete, nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass die Drohung betreffend seinen Vater und seine Halbschwester gegenüber deren Ehefrau bzw. Mutter zur Kenntnis gebracht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bereits in der Vergangenheit zu einer Handgreiflichkeit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, und er unter diesen Umständen erst recht damit rechnen musste bzw. es zumindest in Kauf genommen hat, dass sein Vater die Privatklägerin als dessen Ehefrau über den Inhalt der genannten Sprachnachrichten informiert – bzw. die Sprachnachrichten gar gemeinsam mit ihr abhört – und diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird. So gestand der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung explizit ein, er hätte eine gleiche Nachricht betreffend seine Tochter gleichermassen an seine damalige Lebenspartnerin weitergetragen. Die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin ergibt sich überdies nicht nur aus der Drohung gegenüber ihrer Tochter G. , sondern auch aus der Drohung gegenüber ihrem Ehemann A. . Dass der Beschuldigte in seiner Befragung vom 10. Januar 2023 zu Protokoll gab, er habe mit den Drohungen das Ziel verfolgt, seinen Vater zu ärgern oder zu verletzen (act. 1299), und in den Sprachnachrichten selbst mehrfach ausdrücklich erklärte, es handle sich um eine Drohung (act. 1177, Sprachnachrichten von 21:54 Uhr und 21:57 Uhr), weist schliesslich darauf hin, dass er damit rechnete und bewirken wollte, dass diese Sprachnachrichten bei seinem Vater eine hochemotionale Wirkung erzielen und ein Gefühl der Angst hervorrufen würden. Insofern nahm der Beschuldigte in Kauf, dass sein Vater mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen nahes Umfeld, insbesondere die Privatklägerin als seine Ehefrau, über die Drohungen und deren Inhalt informieren würde. Die spezifische Art der Tathandlung ist ebenfalls zu erwähnen: In casu hat der Täter die Drohungen als Sprachnachrichten aufgezeichnet, welche er anschliessend per WhatsApp an die Telefonnummer seines Vaters gesendet hat. Dass eine andere Person – insbesondere die Ehefrau des Adressaten – diese Sprachnachrichten (mit-)abhören könnte, liegt diesfalls auf der Hand. Der Beschuldigte hatte keinen Einfluss darauf sowie kein Wissen darüber, wer Zugriff auf das Mobiltelefon seines Vaters hat und ob dieser sich die Sprachnachrichten alleine anhört, oder ob andere Personen mithören können. Das Risiko, dass Drittpersonen Kenntnis über die Sprachnachrichten und deren Inhalt erlangen könnten, war für den Beschuldigten nicht kalkulierbar und nicht kontrollierbar. Entsprechend den Ausführungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe hinsichtlich der Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin eventualvorsätzlich gehandelt, indem er deren Verängstigung in Kauf nahm, nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Nachdem die Vorderrichter in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte festgestellt haben, dass der Beschuldigte die entsprechenden Tatbestände rechtswidrig erfüllt habe, haben sie in der Folge gestützt auf die Erkenntnisse der Sachverständigen, wonach der Berufungskläger an einer Schizophrenie leide, erkannt, dass bei diesem eine psychische Störung vorgelegen habe, aufgrund welcher seine Einsichtsfähigkeit leicht vermindert und seine Steuerungsfähigkeit in erheblichem Masse reduziert gewesen sei. In Anbetracht hiervon sei der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte als schwer vermindert schuldfähig gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB einzustufen. Der Beschuldigte ficht diese Feststellung der schwer verminderten Schuldfähigkeit im Berufungsverfahren nicht an, weswegen das Berufungsgericht die vorinstanzliche Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht zu überprüfen hat (vgl. vorstehende E. II./1.1).

E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt sind. Ferner sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich und es liegt eine schwer verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Folge dessen hat sich der Beschuldigte der Drohung nach Art. 180 StGB zum Nachteil von B. schuldig gemacht, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.

E. 5 Strafzumessung Die vorinstanzliche Strafzumessung (vgl. E. II des strafgerichtlichen Urteils vom 1. September 2023) wird vom Berufungskläger inhaltlich nicht beanstandet. Die Reduktion der Strafe wird einzig mit dem beantragten Freispruch hinsichtlich der Drohung zum Nachteil von B. begründet. Angesichts der vollumfänglichen Bestätigung der vom Strafgericht ausgefällten Schuldsprüche sind die Sanktionswahl sowie die konkrete Bemessung der Freiheitsstrafe (Art. 41 und Art. 47 ff. StGB) mangels gesonderter Teilanfechtung durch das Kantonsgericht nicht zu überprüfen (vgl. vorstehende E. II./1.1).

E. 6 Massnahme

E. 6.1 Allgemeine Ausführungen

E. 6.1.1 Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

E. 6.1.2 Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, welche bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein muss (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 56 N 12, mit Hinweis auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.2; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, m.w.H., insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; 118 IV 108 E. 2a; 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methoden-freiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2).

E. 6.1.3 Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt zwar auch für das Sachverständigengutachten (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21; vgl. E. II./1.4 hiervor). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten prinzipiell der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige, sachlich vertretbare Gründe von diesem abrücken, beziehungsweise ist ein Abweichen nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 189 N 24). Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2).

E. 6.1.4 Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht, und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Bei zweifelhafter Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten sind ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Marianne Heer , Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, Forum Justiz & Psychiatrie, Band Nr. 2 2017, S. 113).

E. 6.2 Standpunkte der Parteien

E. 6.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschuldigten nach Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen. Begründet worden ist dieser Entscheid zusammengefasst damit, dass beim Beschuldigten sowohl im Tat- als auch im Urteilszeitpunkt eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe respektiv vorliege, zwischen den vorgeworfenen Taten und der festgestellten psychischen Störung ein Zusammenhang gegeben sei, die begründete Erwartung bestehe, mit einer stationären therapeutischen Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, von einer grundsätzlichen Kooperations- bzw. Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten auszugehen sei, eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe, mildere Massnahmen, wie etwa eine ambulante Behandlung, nicht erfolgsversprechend seien und schliesslich, dass aufgrund der gutachterlich festgestellten hohen Gefährlichkeit der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten ohne Weiteres verhältnismässig sei (vgl. vorstehende E. II./2.1.2) 6.2.2 Der Berufungskläger ficht diese Entscheidung mit der Begründung an, die Vorderrichter hätten die Voraussetzungen von Art. 59 StGB zu Unrecht bejaht. Die Anordnung der stationären Massnahme verletze insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Vor allem sei vorliegend die Anordnung einer stationären Massnahme nicht erforderlich, da eine mildere Massnahme, namentlich eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, zur Verfügung stehe (vgl. vorstehende E. II./2.2). Anlässlich des Plädoyers vor dem Berufungsgericht führte der Verteidiger des Beschuldigten aus, eine ambulante Massnahme sei als milderes Mittel vor einer stationären Massnahme anzuordnen, denn der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten sei damit deutlich geringer. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe habe er bereits abgesessen, womit seine Freiheitsrechte höher zu gewichten seien. Schliesslich sei die Gefährlichkeit des Beschuldigten mit dem Abklingen der psychotischen Phase nicht mehr gegeben. Sollte das Kantonsgericht zur Auffassung kommen, eine stationäre Massnahme sei notwendig, stelle sich die Frage, ob diese Massnahme offen oder geschlossen zu vollziehen sei, und das urteilende Gericht habe eine erste Empfehlung auszusprechen, obwohl die Vollzugsfrage grundsätzlich durch die Vollzugsbehörden zu entscheiden sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, Anhang S. 10). Der Berufungskläger gab vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll, er habe aus seinen Fehlern gelernt und glaube, es würde nicht mehr vorkommen, dass er jemandem drohen würde. Er würde sich auch an die Bedingungen halten, sollte man die stationäre Unterbringung unter Auflagen abbrechen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18). Er wehre sich gegen eine stationäre Massnahme, da er seine Tochter nicht sehen könne. Zudem wolle er beweisen, dass die Therapie auch ambulant funktionieren würde, und er sich an Auflagen halten würde. Die Gewissheit, dass ein ambulantes Setting ausreichen würde, nehme er daher, dass er sich dies vorstellen könne (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22). Er könnte bei einer Entlassung aus den E. bei der Familie K. wohnen und sei auch bereits beim Sozialdienst in X. angemeldet. Überdies würde er sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23). Dass er aktuell krank sei, sei schwierig einzusehen, aber er wisse, dass es ihm nicht gut gegangen sei. Seit 1.5 Jahren sei nichts mehr passiert und jetzt fühle er sich gesund. Er würde seine Krankheit nun einsehen, da er in den E. zahlreiche Gespräche mit der Assistenzpsychologin L. gehabt habe, und sie ihm aufgezeigt habe, wie er sich verhalten habe. Da sehe er schon ein, dass etwas mit ihm nicht gestimmt habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24). Diese Krankheitseinsicht habe er vor etwa drei Monaten erlangt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Den Wunsch nach einer ambulanten Massnahme habe er schliesslich auch mit dem Oberarzt der E. , M. , besprochen, dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, er sehe es "eher stationär" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 29).

E. 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, in Übereinstimmung mit dem Strafgericht und dessen Ausführungen sei die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zweifellos verhältnismässig. Das psychiatrische Gutachten vom 17. März 2023 sei hinsichtlich der Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Behandlung des Beschuldigten unmissverständlich, nicht widersprüchlich und durch die aktuelle Einschätzung der E. im Therapie- und Verlaufsbericht vom 13. Februar 2024 bestätigt. Die fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten bilde nach wie vor das grösste Problem, gefolgt von der ausserhalb von einem kontrollierten Setting ungünstigen Legalprognose, einer bisher unzureichend ansprechenden Medikation, einer Bagatellisierungstendenz von bestehenden Erkrankungen und daraus folgend einer ambivalenten Therapiebereitschaft sowie einer geringen Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten (vgl. vorstehende E. II./2.3).

E. 6.3 Medizinische Einschätzungen

E. 6.3.1 Gestützt auf das forensischpsychiatrische Gutachten vom 17. März 2023 (act. 99 ff.) sowie die Vorabstellungnahme vom 20. Dezember 2022 (act. 67 ff.) der Sachverständigen Dr. med. F. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spezialgebiete Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, bestehe beim Beschuldigten die Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, unter welcher er auch zu den fraglichen Tatzeitpunkten Mitte November 2022 gelitten habe (act. 183; act. 197). Klinisch im Vordergrund stünden beim Beschuldigten Merkmale einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.1; act. 197). Angesichts der auffälligen Entwicklung in Kindheit und Jugend sei neben dieser Störung aus dem schizophrenen Formenkreis allenfalls auch eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (act. 181). Darüber hinaus läge beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) vor (act. 181). Die Sachverständige kommt im vorgenannten Gutachten zur Erkenntnis, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in allen angeklagten Sachverhalten zumindest eingeschränkt und dessen Steuerungsfähigkeit in erheblichem Masse vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen sei (act. 185). Sie begründet diese Einschätzung damit, dass der Beschuldigte tatzeitnah krankheitsbedingt einen veränderten Realitätsbezug sowie deutliche Veränderungen von Stimmung und Antrieb aufgewiesen habe (vgl. act. 183 f.) Der Beschuldigte sei in seinen Fähigkeiten, eigene Handlungsimpulse kritisch zu prüfen und dabei die geltenden sozialen Normen und gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen, stark eingeschränkt gewesen (vgl. act. 185). Die Steuerungsfähigkeit sei aber nicht vollständig aufgehoben gewesen (vgl. act. 199), weswegen aus forensischpsychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit schwer vermindert gewesen sei (act. 185). Im Weiteren führt die Sachverständige im Gutachten vom 17. März 2023 aus, das Rückfallrisiko des Beschuldigten sei – verglichen mit einer durchschnittlichen Straftäterpopulation – als erhöht zu beurteilen, da insbesondere in der Vorgeschichte sowohl eine Substanzproblematik, als auch eine eher niedrige Schwelle für Gewalt zu beschreiben seien (act. 189). Bezüglich der Beurteilung der Ausführungsgefahr seien die personengebundenen Aspekte problematisch zu beurteilen, weil der Beschuldigte eine lange Vorgeschichte von auffälligem Sozialverhalten aufführe, wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei, sowie an einer schizo- phrenen Erkrankung mit Beeinträchtigungsideen, die sich auf den Vater beziehen, leide. Auch seien die wiederkehrende Suizidalität und die Affinität zum Substanzkonsum heikel (act. 191). In einer Gesamtschau sei die Ausführungsgefahr deshalb vergleichsweise hoch einzuschätzen, und in Abhängigkeit von situativen Faktoren wären – ausgehend vom Verhalten, welches der Beschuldigte in der Vorgeschichte zeigte, wenn er psychotisch war – schwere Opferschäden denkbar (act. 77; act. 203). Aufgrund der ausgeprägten Ambivalenz hinsichtlich Behandlung müsse befürchtet werden, dass es im Falle einer Entlassung in ein ambulantes Setting kurzfristig wieder zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes mit einem entsprechend höheren Risiko kommen würde (act. 193). Auf der Station (…) der N. sei sodann die stationärpsychiatrische Behandlung begonnen worden, anlässlich welcher sich gezeigt habe, dass der Beschuldigte der Behandlung sehr ambivalent gegenübergestanden sei und diese folglich abgebrochen habe (act. 195, vgl. act. 267 ff.). Würde man den psychiatrischen Behandlungsverlauf des Beschuldigten im Jahr 2022 analysieren, erkenne man, dass er einen hohen Leidensdruck gehabt habe und sich dann auch in Behandlung begeben habe. Trotz dieser Behandlungsbereitschaft sei es ihm jedoch nicht gelungen, das Störungsbild stabil zu verbessern und die prekäre Lebenssituation zu stabilisieren (act. 195). Es sei aus gutachterlicher Sicht entsprechend nur eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aussichtsreich, um den Erkrankungsverlauf, der seit mehreren Jahren deutlich ausgeprägt sei und die instabile psychosoziale Situation des Beschuldigten wesentlich begründe, positiv zu beeinflussen und somit das Rückfallrisiko zu verringern (act. 197; act. 207).

E. 6.3.2 Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten nach Erhalt des Gutachtens vom 17. März 2023 um Klärung der Frage ersucht hatte, ob die von der Sachverständigen empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einem geschlossenen Rahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB durchzuführen sei, führte die Sachverständige mit Schreiben vom 1. Juni 2023 aus, dass der Krankheitsverlauf dafür spreche, dass der Beschuldigte derzeit nur im Setting einer geschlossenen psychiatrischen Behandlungsstation erreichbar sei (act. S 17).

E. 6.3.3 Im Therapieverlaufsbericht der E. vom 11. August 2023 (act. A 13 ff.) wird ausgeführt, der Beschuldigte befinde sich seit dem 17. Mai 2023 im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB auf der forensischpsychiatrischen Abteilung (…) der E. . Die behandelnden Ärzte würden als Diagnosen eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol mittels schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F10.1) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide mittels schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F12.1) stellen (act. A 15). Bezüglich des therapeutischen Massnahmenverlaufs führen die E. aus, es habe seitens des Patienten bisher kaum eine Auseinandersetzung mit der Delinquenz stattgefunden; er habe sowohl seine Symptomatik und Erkrankung, als auch das begangene Delikt bagatellisiert. Im Fokus der Behandlung stünden die psychopathologische Stabilisierung, der Aufbau einer therapeutischen Beziehung sowie die Integration in den Stationsalltag mit Einhalten einer Tagesstruktur, was bis zum Zeitpunkt des Verlaufsberichts nur kleinschrittig und in Ansätzen gelungen sei. Da sich beim Beschuldigten eine Ambivalenz in seiner Haltung zur Massnahme zeige, sei auch wiederholt mit ihm am Verständnis für die Massnahme gearbeitet worden (act. A 17). Im Gespräch auf der Station habe der Beschuldigte mitgeteilt, er stehe seit dem Eintritt wieder vermehrt unter einem Suchtdruck nach Alkohol sowie Cannabis und sehe derzeit keinen Grund, den Cannabiskonsum zu reduzieren oder zu stoppen. Er bemühe sich jedoch um Mitarbeit, indem er sich auf der Station absprachefähig zeige, durchgehend zuverlässig seine Medikation einnehme und im Kontakt nie offen feindselig oder inadäquat gewesen sei. Bei bislang fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie geringer Therapiemotivation sei jedoch insgesamt wenig Veränderungsbereitschaft spürbar (act. A 19). Die Beurteilung der Legalprognose führe zu einem ungünstigen Ergebnis, sodass mit einer schnellen Verschlechterung des psychopathologischen Zustands und damit auch mit einer Zunahme der deliktrelevanten Symptomatik der schizophrenen Erkrankung zu rechnen sei, würden die Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen aufgehoben oder erheblich reduziert werden (act. A 25). Zusammenfassend bestünden beim Beschuldigten gemäss den behandelnden Ärzten der E. bis anhin kaum ein Problembewusstsein und ein Störungsverständnis, weshalb auch keine intrinsisch motivierte Therapiebereitschaft des Beschuldigten vorhanden sei. Eine Weiterführung der Massnahme im stationären Rahmen sei daher gegenwärtig klar erforderlich, um Rückfällen in die Psychose und einer erneuten Delinquenz vorzubeugen (act. A 27).

E. 6.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2023 hat die Sachverständige zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte noch keine Krankheitseinsicht erreicht habe. Ausserdem hat die Sachverständige die Diagnosen gemäss Therapieverlaufsbericht der E. vom 11. August 2023 – eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol mittels schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F10.1) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide mittels schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F12.1) – bestätigt (act. S 107). Hinsichtlich des Behandlungssettings führte sie aus, man würde den Beschuldigten in einem offeneren Setting nicht gut erreichen können, und wies darauf hin, dass alle offenen Behandlungsversuche gescheitert seien. Der Verlauf der Massnahme sei ermutigend, da der Beschuldigte nun bereit sei, die Medikamente einzunehmen. Wie lange es dauere, die Behandlungsadhärenz des Beschuldigten zu erarbeiten, sei schwer vorherzusagen (act. S 109). Im Vergleich zum Erstkontakt mit dem Beschuldigten sei die Legalprognose deutlich verbessert, da er neuroleptisch behandelt sei und in einem Setting lebe, welches seine Defizite kompensiere. Knackpunkt sei aber, dass der Beschuldigte noch über keine eigenständige Krankheitseinsicht verfüge und die Medikamente auf der Station einnehme, da sie ihm angeboten würden, weil er in diesem Setting möglicherweise den Konflikt scheue und im besten Fall Vertrauen zu den Behandlungspersonen aufgebaut habe. Wenn dies jedoch wegfallen würde, müsste mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er die Medikamente nicht mehr zuverlässig einnehmen würde. Solange die intrinsische Krankheitseinsicht nicht gegeben sei, erweise sich auch ein offener Vollzug als problematisch (act. S 111).

E. 6.3.5 Mit Therapieverlaufsbericht vom 13. Februar 2024 (nachfolgend: E. -Bericht) halten die E. zusammengefasst fest, sie kämen weiterhin zu einer ungünstigen Beurteilung der Legalprognose (E. -Bericht, S. 10). Der Beschuldigte sei zwar im gesamten Berichtszeitraum nie offen feindselig oder inadäquat im Umgang gewesen und habe sich trotz seiner Ambivalenz hinsichtlich der Massnahme und seines Störungsbildes kooperativ und zuverlässig bezüglich der Medikamenteneinnahme gezeigt. Es sei jedoch phasenweise zu Motivationseinbrüchen gekommen und zu Zweifeln an der Sinnhaftigkeit der Massnahme, deren Setting und damit einhergehend ein Haften am Wunsch, ins Gefängnis zurückzukehren (E. -Bericht, S. 5). Der Beschuldigte zeige seit Eintritt eine ausgeprägte Negativsymptomatik in Form von Verlangsamung, sozialem Rückzug, niedergeschlagener Stimmung mit phasenweise verstärkt auftretenden lebensüberdrüssigen Gedanken und leichteren selbstverletzenden Tendenzen, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Antriebs- und Motivationslosigkeit sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (E. -Bericht, S. 8 f.). Aufgrund der bis anhin fehlenden Krankheitseinsicht – ohne gravierende Beeinträchtigungen auf die Kooperationsbereitschaft im aktuellen engmaschigen und hochstrukturierten Setting – müsse von einer brüchigen Massnahmenmotivation ausgegangen werden. Würden die Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen aufgehoben oder erheblich reduziert werden, wäre mit einer schnellen Verschlechterung des psychopathologischen Zustands und mit einer Zunahme der deliktrelevanten Symptomatik der schizophrenen Erkrankung zu rechnen. Das aktuelle Krankheitsbild ziehe die Notwendigkeit einer störungsspezifischen Behandlung in einem eng strukturierten Rahmen mit engmaschiger Überwachung der Pharmakotherapie nach sich, was nur im stationären Setting möglich sei (E. -Bericht, S. 11).

E. 6.4 Konkrete Erwägungen

E. 6.4.1 In casu wird von Seiten des Beschuldigten nicht bestritten – und ist angesichts der übereinstimmenden gutachterlichen und fachärztlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, auch nicht daran zu zweifeln – dass beim Berufungskläger eine Massnahmenbedürftigkeit sowie –fähigkeit besteht. Er hat zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung (hebephrene Schizophrenie [ICD-10 F20.1]) gelitten und leidet nach wie vor daran, mit welcher die von ihm begangenen Delikte in direktem Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der mit der Diagnose zusammenhängenden Anforderungen an eine therapeutische Massnahme kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023, E. III; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Frage steht demgegenüber die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme und damit verbunden deren Erforderlichkeit sowie die Gefährlichkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte begehrt die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB, eventualiter beantragt er die Ausstellung der Empfehlung seitens des Berufungsgerichts, die stationäre Massnahme sei offen zu vollziehen.

E. 6.4.2 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 59 StGB auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023, E. III; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte hinsichtlich der Anordnung einer stationären Massnahme noch einmal hervorheben: Im Hinblick auf die Frage, ob eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, muss gestützt auf die vorstehend zitierten Erläuterungen der behandelnden Fachärzte konstatiert werden, dass zufolge der brüchigen Massnahmenmotivation sowie der nach wie vor ungünstigen Legalprognose zum aktuellen Zeitpunkt einzig eine stationäre Massnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Hieran vermögen die Einwendungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Namentlich ist diesen insofern zu entgegnen, als der Beschuldigte sich aktenkundig vor dem Vorfall vom 12. November 2022 bereits mehrfach in stationäre psychiatrische Behandlung begeben hat. Er war gar zum Tatzeitpunkt freiwillig in einer offenen stationären Therapie in der I. und hat die Tathandlung aus der Klinik heraus getätigt. Trotz dieser vorhandenen Behandlungsbereitschaft ist es ihm im Jahr 2022 offensichtlich nicht gelungen, das Störungsbild zu verbessern und zu stabilisieren und es kam zur Delinquenz. Die Sachverständige hält in ihrem Gutachten vom 17. März 2023 sodann klar und eindrücklich fest, dass das Rückfallrisiko erhöht ist, da insbesondere in der Vorgeschichte sowohl eine Substanzproblematik, als auch eine eher niedrige Schwelle für Gewalt zu erkennen sind. Das Gewaltrisiko ist bei personenbezogenem Wahn – wie in vorliegendem Fall – erhöht und es manifestierte sich in der Vergangenheit bereits eine deutliche Eigen- und Fremdgefährdung des Beschuldigten. Im Falle einer Entlassung in ein ambulantes Setting ist die Ausführungsgefahr entsprechend als vergleichsweise hoch einzuschätzen und in Abhängigkeit von situativen Faktoren wären sogar schwere Opferschäden denkbar. Der aktuelle Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 lässt sodann keinen anderen Schluss zu und verzeichnet ebenfalls eine explizit ungünstige Beurteilung der Legalprognose sowie eine ausgeprägte Negativsymptomatik (vgl. vorstehende E. II./6.3.5). Insbesondere ist es im Verlauf der stationären Massnahme zu Motivationseinbrüchen gekommen, und der Beschuldigte hat wiederholt an der Sinnhaftigkeit der Massnahme gezweifelt. Hinsichtlich der Krankheitseinsicht lässt sich festhalten, dass diese im Zeitpunkt des Verlaufsberichts der E. vom 13. Februar 2024 noch nicht vorhanden gewesen ist, obwohl die geschlossene, stationäre Therapie in den E. in diesem Moment bereits neun Monate andauerte. Das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, er habe vor Kurzem eine Krankheitseinsicht erlangt, ist folglich als reine subjektive Selbsteinschätzung des Beschuldigten, welche nicht durch ärztliche Feststellungen untermauert ist, anzusehen. Darüber hinaus ist die geltend gemachte Erlangung einer Krankheitseinsicht auch in Anbetracht der auffälligen zeitlichen Nähe zur Berufungsverhandlung kritisch zu würdigen. Ebenfalls gegen die Erlangung einer gefestigten Krankheitseinsicht spricht, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, er fühle sich aktuell uneingeschränkt gesund, denn die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.1) stellt eine unheilbare psychische Erkrankung dar. Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten nur schon im Hinblick auf den damit verbundenen, weniger einschneidenden Freiheitsentzug verlockender erscheint als eine stationäre Massnahme, ändert dies nichts daran, dass gemäss dem eindeutigen, widerspruchsfreien und klaren Gutachten nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Nachdem eine ambulante Massnahme gerade nicht ausreicht, um die Krankheit des Beschuldigten zu therapieren und den Risiken des Substanzenkonsums und der inkorrekten Medikamenteneinnahme zu begegnen, ist offensichtlich, dass sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg verspricht. Die in Art. 63 Abs. 3 StGB eröffnete Möglichkeit zur Initiierung der ambulanten Massnahme mit einem höchstens zwei Monate dauern- den stationären Vollzug muss in casu gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen ebenfalls als ungenügend bezeichnet werden, um der schweren psychischen Störung des Beschuldigten wirksam entgegenzutreten und dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB stellt somit vorliegend die einzig geeignete sowie erforderliche und verhältnismässige Massnahme dar, da sie der vom Beschuldigten ausgehenden hohen Rückfallgefahr für weitere Drohungen respektive der hohen Gefahr für eine Ausführung dieser Drohungen sowie möglichen schweren Opferschäden entgegenzuwirken vermag. Eine ambulante Massnahme darf nur dann verhängt werden, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Betroffenen die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen – wie vorliegend – von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht auf die als adäquat beurteilte stationäre therapeutische Massnahme erkennen (vgl. BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3) Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die rechtlichen Kriterien zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind.

E. 6.4.3 Die Frage, ob eine stationäre Massnahme offen oder geschlossen vollzogen werden soll, bildet eine Thematik des Vollzugs, welche grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5, m.w.H.). Dass die Vorinstanz die Vollzugsart nicht festgehalten hat, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist der Beschluss der Vollzugsbehörden, die stationäre Massnahme im vorliegenden Fall geschlossen zu vollziehen. Dass vorerst eine geschlossene stationäre Massnahme angebracht ist, hat die im Tatzeitpunkt erfolgte stationäre Betreuung des Beschuldigten durch die Ärzte der I. , welche im Rahmen des offenen Vollzugs nicht genügend auf die psychische Störung des Beschuldigten einzuwirken vermochten, eindrücklich bestätigt. Es bleibt anzumerken, dass angemessene Vollzugslockerungen in nächster Zeit angebracht sind, wenn sich der Beschuldigte positiv weiterentwickelt. Ebenso wird die Vollzugsbehörde mindestens einmal jährlich prüfen müssen, ob und wann der Beschuldigte aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Art. 62d Abs. 1 StGB). Aktuell ist der Beschuldigte erst seit etwa 14 Monaten in geschlossener stationärer Behandlung, was im Vergleich zu den Empfehlungen der Sachverständigen im Gutachten noch nicht einer allzu langen Dauer entspricht, denn gemäss dieser bedarf es einer Behandlung von etwa drei Jahren, da die (hebephrene) Schizophrenie eine der schwersten Störungen in der Psychiatrie darstellt.

E. 6.5 Das Kantonsgericht folgt somit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die stationäre Einweisung des Beschuldigten in eine geeignete Massnahmenvollzugseinrichtung. Entsprechend ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten der angefochtene Entscheid der Vorderrichter, wonach der Beschuldigte nach Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen wird, zu bestätigen.

E. 7 Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann folglich festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2023 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. III. Kosten (…)

Dispositiv
  1. a) Die am 13. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. Ziff. 1a vorstehend). b) Die am 11. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. Hingegen wird D. verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert .
  2. a) D. wird gemäss Art. 59 StGB in eine geeignete psychiat rische Einrichtung eingewiesen . b) Es wird festgestellt, dass sich D. seit dem 17. Mai 2023 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art.220 Abs. 2 StPO).
  3. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer (…) bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
  4. a) D. trägt in Anwendung von Art.426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 21'501.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'550.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 984.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Reto Gantner in Höhe von Rechnungsbetrag gemäss Honorarnote CHF 15'020.05 Honorar Hauptverhandlung/Nachb.: 7.5 Std. à CHF 200.00 + 7.7% MwSt.                  CHF  1'615.50 Total                                                    CHF 16'635.55 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1a, 3a und 5a sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1b, 2a, 2b, 3b, 4 und 5b vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von CHF 8'250.00 sowie den Auslagen von CHF 250.00, gesamthaft somit CHF 8'500.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Reto Gantner, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6'160.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Juli 2024 (460 23 235) Strafrecht Mehrfache Drohung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.  Privatkläger B.  Privatklägerin C.  Privatklägerin gegen D. , vertreten durch Advokat Reto Gantner, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

1. September 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 1. September 2023 wurde D. (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und 10 Tagen, und – als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2022 – zu einer Geldstrafe von 41 Tagessätzen zu je CHF 30.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00, jeweils bereits vollzogen bzw. getilgt unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs. Der im Rahmen der vorläufigen Festnahme vom 16. November 2022 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 17. November 2022 bis zum 17. Mai 2023 (182 Tage) ausgestandene Freiheitsentzug von insgesamt 183 Tagen wurde durch die Vorinstanz im Umfang von 70 Tagen an die Freiheitsstrafe, im Umfang von 41 Tagen an die Geldstrafe und im Umfang von 3 Tagen an die Busse sowie im Übrigen (69 Tage) an die Massnahme angerechnet. Die am 13. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wurde für vollziehbar erklärt und es wurde eine Gesamtstrafe gebildet. Die am 11. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Des Weiteren wurde der Beschuldigte gemäss Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung eingewiesen und es wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 17. Mai 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. Das Strafgericht erkannte sodann, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer (…) bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden. Schliesslich wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 29'035.00 – bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 21'501.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'550.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 984.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 – verurteilt, und dem amtlichen Verteidiger, Advokat Reto Gantner, wurde ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 16'635.55 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023 meldete D. (nachfolgend: Beschuldigter oder Berufungskläger) mit Datum vom 15. September 2023 die Berufung an. Dabei stellte er in seiner Berufungserklärung vom 4. Dezember 2023 die folgenden Rechtsbegehren: In Gutheissung seiner Berufung sei das angefochtene Urteil in der Ziffer 1a aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Drohung gegenüber B. freizusprechen (Ziff. 1.1) und die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei angemessen, mindestens jedoch um 15 Tage, zu mindern (Ziff. 1.2). Sodann sei das angefochtene Urteil in der Ziffer 3 aufzuheben und eine ambulante Behandlung anzuordnen (Ziff. 1.3). Eventualiter sei in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils eine stationäre offene Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Ziff. 1.4); dies alles unter Anpassung der Ziffer 5 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Kostenfolge an das Ergebnis der Berufung (Ziff. 1.5). Ausserdem sei ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen und er sei zu befragen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 6), wobei ihm auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei (Ziff. 5). Im Sinne eines Beweisantrages wurde begehrt, es sei bei den E. mindestens ein aktueller Verlaufsbericht über den Beschuldigten einzuholen (Ziff. 3), verbunden mit den Fragen, wie sich die Krankheit des Beschuldigten entwickelt habe und wie diese aktuell beurteilt werde (Ziff. 3.1), wie die Absprachefähigkeit des Beschuldigten beurteilt werde (Ziff. 3.2), wie das Potenzial der Eigen- und Fremdaggression beim Beschuldigten beurteilt werde und wie sich dieses entwickelt habe (Ziff. 3.3) sowie der Frage, wie die Absprachefähigkeit des Beschuldigten beurteilt werde (Ziff. 3.4). Schliesslich beantragte der Beschuldigte, es sei nach Vorliegen des begehrten Verlaufsberichts der E. von einer weiteren, unabhängigen Fachperson – und somit nicht durch Dr. med. F.

– eine ergänzende Begutachtung des Beschuldigten durchführen zu lassen mit den Fragen, welche Diagnose beim Beschuldigten vorliege (Ziff. 4.1), wie sich die Eigen- und Fremdaggression des Beschuldigten aktuell beurteile (Ziff. 4.2), wie das Rückfallrisiko – insbesondere auch für Taten physischer Gewalt – beurteilt werde (Ziff. 4.3), inwiefern beim Beschuldigten eine Gefährlichkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB bestehe (Ziff. 4.4), ob die Beobachtungen von Dr. med. F. zuträfen und welche Entwicklungen aktuell beim Beschuldigten feststellbar seien (Ziff. 4.5) sowie der Frage, wie die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im medizinischen Sinne beurteilt werde (Ziff. 4.6). C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 5. Januar 2024 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ausserdem wurde entschieden, eine mündliche Berufungsverhandlung gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO durchzuführen und auf die Einholung einer schriftlichen Berufungsbegründung zu verzichten. Den anderen Parteien wurde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 22. Januar 2024 gewährt, um zu Ziffer 3 der Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 Stellung zu nehmen, wonach bei den E. betreffend den Beschuldigten ein aktueller Verlaufsbericht einzuholen sei, wobei die Einreichung einer solchen Stellungnahme für die Privatkläger als fakultativ bezeichnet wurde. D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 liess die Staatsanwaltschaft verlauten, dass sie grundsätzlich keine Einwände gegen die Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts bei den E. habe und stellte den Antrag, es seien für den einzuholenden aktuellen Verlaufsbericht in Ergänzung zu den von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen auch die nachfolgenden Fragen zu stellen: "1. Inwiefern hat sich die Krankheitseinsicht des Beschuldigten seit dem letzten Verlaufsbericht verändert?

2. Wie gestaltet sich aktuell die Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Delinquenz?

3. Konnte das Bewusstsein für den Zusammenhang zwischen psychotischer Symptomatik und den Delikten gesteigert werden? Falls ja, wie äussert sich dieses aktuell?

4. Wie ist das Erarbeiten eines Problembewusstseins und Störungsverständnis mit dem Beschuldigten seit dem letzten Verlaufsbericht verlaufen?" E. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Januar 2024 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an den Beschuldigten und die Privatkläger weitergeleitet. Überdies wurden die E. in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrages des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 4. Dezember 2023 ersucht, bis zum 29. Februar 2024 einen aktuellen Verlaufsbericht betreffend den Berufungskläger einzureichen, unter Einbezug der nachfolgenden Fragen: "1. Wie hat sich die Krankheit von D. entwickelt und wie beurteilen Sie diese heute?

2. Wie beurteilen Sie die Absprachefähigkeit von D. ?

3. Wie beurteilen Sie das Potenzial der Eigen- und Fremdaggression bei D. und wie haben sich diese entwickelt?

4. Wie beurteilen Sie die Gefährlichkeit von D. hinsichtlich der Ausübung von Taten mit physischer Gewalt und wie hat sich diese entwickelt?

5. Inwiefern hat sich die Krankheitseinsicht von D. seit dem letzten Verlaufsbericht verändert?

6. Wie gestaltet sich aktuell die Auseinandersetzung von D. mit der Delinquenz?

7. Konnte das Bewusstsein für den Zusammenhang zwischen psychotischer Symptomatik und den Delikten gesteigert werden? Falls ja, wie äussert sich dieses aktuell?

8. Wie ist das Erarbeiten eines Problembewusstseins und Störungsverständnis mit D. seit dem letzten Verlaufsbericht verlaufen?" Zudem wurde mit nämlicher Verfügung festgestellt, dass die Privatkläger innert Frist auf eine fakultative Stellungnahme betreffend Ziffer 3 der Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 verzichtet haben. F. Die E. haben dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2024 einen aktuellen Therapie- und Verlaufsbericht, welcher ebenfalls auf den 13. Februar 2024 datiert ist, zukommen lassen. G. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 übermittelte das Kantonsgericht den Therapie- und Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 über den Beschuldigten zur Kenntnisnahme an diesen und an die Staatsanwaltschaft. Sodann wurde dem Beschuldigten eine Frist bis zum 18. März 2024 gewährt, um zum Therapie- und Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 Stellung zu nehmen, sowie zur Mitteilung, ob am Begehren gemäss Ziffer 4 der Berufungserklärung vom 4. Dezember 2023 festgehalten wird, wonach von einer weiteren unabhängigen Fachperson – und somit nicht durch Dr. med. F.

– eine ergänzende Begutachtung des Beschuldigten durchzuführen sei. H. Mit Eingabe vom 18. März 2024 hat der Beschuldigte am Antrag auf ergänzende Begutachtung festgehalten und geltend gemacht, dass der Therapie- und Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 zwar eine Empfehlung ausspreche, sich die behandelnde Institution jedoch gleichwohl nicht zur Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten äussere, weshalb eine ergänzende Begutachtung namentlich hinsichtlich der Fragen, ob eine geschlossene oder eine offene sowie ob eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen sei, als erforderlich erachtet werde. I. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 2. April 2024 begehrt, der Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer ergänzenden Begutachtung sei abzuweisen. J. Das Kantonsgericht hat mit Schlussverfügung vom 10. April 2024 den Antrag des Beschuldigten, es sei bei einem weiteren unabhängigen Sachverständigen eine ergänzende Begutachtung über ihn in Auftrag zu geben, abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurden der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Der Privatklägerschaft wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung in das freie Ermessen gestellt. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen. K. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 29. Juli 2024 sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Reto Gantner sowie Stefan Schmid als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die Ausführungen der Anwesenden wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Berufungsanmeldung vom 15. September 2023 und mit Berufungserklärung vom 4. Dezember 2023 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens und allgemeine Verfahrensgrundsätze 1.1 Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). 1.2 In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Dezember 2023 wird das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023 nur teilweise angefochten. Angefochten und somit durch das Berufungsgericht zu überprüfen sind der Schuldspruch der Drohung zum Nachteil von B. sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteils), die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung gemäss Art. 59 StGB (Dispositiv-Ziffer 3a und 3b des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 5a des vorinstanzlichen Urteils). Demgegenüber sind alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und bereits per Urteilstag vom 1. September 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, den Entscheid der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., Art. 82 N 11). 1.4 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). 1.5 Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 233). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Ausgangslage 2.1.1 Hinsichtlich des berufungsweise angefochtenen Punkts der Drohung zum Nachteil von B. (nachfolgend: Privatklägerin) erwägt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 1. September 2023 im Wesentlichen, dass die Privatklägerin zwar weder Adressatin von Drohungen in den Sprachnachrichten des Beschuldigten vom 12. November 2022 gewesen sei, noch ihr selbst unmittelbar ein Übel angedroht worden sei, es nach der Rechtsprechung jedoch genüge, wenn ein Übel gegen nahestehende Dritte angedroht werde, um jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies sei vorliegend der Fall, da Drohungen gegen den Ehemann und die Tochter der Privatklägerin ausgesprochen worden seien, und es angesichts des Inhalts der Äusserungen glaubhaft sei, dass die Privatklägerin durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Im Rahmen des subjektiven Tatbestands stelle sich gemäss den Vorderrichtern die Frage, ob der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass A. als Adressat der Mitteilungen diese seiner Ehefrau zur Kenntnis bringen würde. Der Beschuldigte habe in seine Äusserungen vom 12. November 2022 nicht nur seinen Vater A. , sondern auch dessen Tochter G. mit einbezogen. Die Annahme, dass der Adressat solcher Äusserungen diese auch seiner Ehefrau als Kindsmutter zur Kenntnis bringen würde, dränge sich geradezu auf. Diese Möglichkeit habe vom Beschuldigten nicht übersehen werden können. Auch wenn die Verängstigung von B. nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten dargestellt habe, habe er diese doch bewusst in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen seien folglich erfüllt. Schliesslich setze ein Schuldspruch die Schuldfähigkeit des Täters voraus. Die in diesem Verfahren mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragte forensisch psychiatrische Sachverständige Dr. med. F. (nachfolgend: Sachverständige) komme zur Erkenntnis, dass in allen angeklagten Sachverhalten die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten möglicherweise leicht vermindert und dessen Steuerungsfähigkeit in erheblichem Masse reduziert – aber nicht aufgehoben – gewesen sei. Die Sachverständige begründe diese Einschätzung damit, dass der Beschuldigte tatzeitnah krankheitsbedingt einen veränderten Realitätsbezug sowie deutliche Veränderungen von Stimmung und Antrieb aufgewiesen habe, sodass von einem paranoiden Erleben auszugehen sei, und akute Symptome der diagnostizierten Schizophrenie bestanden hätten. Der Beschuldigte sei deswegen in seinen Fähigkeiten, eigene Handlungsimpulse kritisch zu prüfen und dabei die geltenden sozialen Normen und gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen, stark eingeschränkt gewesen. Die Steuerungsfähigkeit sei indes nicht vollständig aufgehoben gewesen, zumal der Beschuldigte auch schon früher, bevor die Erkrankung deutlich geworden sei, Regeln nicht immer eingehalten und eine niedrige Gewaltschwelle aufgewiesen habe. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, weshalb die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, seien schlüssig hergeleitet und plausibel begründet, wenngleich die Abgrenzung zwischen einer erheblich eingeschränkten und einer vollumfänglich aufgehobenen Steuerungsfähigkeit in einer Konstellation wie der vorliegenden schwierig erscheine. Gestützt auf die Erkenntnisse der Sachverständigen sei in allen Anklagepunkten von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und demzufolge von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit, nicht aber von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit, auszugehen. Somit sei der Beschuldigte der Drohung zum Nachteil von B. schuldig zu erklären (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil, E. 1.2). 2.1.2 Im Weiteren führt das Strafgericht bezüglich der berufungsweise angefochtenen Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte mehrere Vergehen begangen habe, welche im Zusammenhang stünden mit seiner im Rahmen der forensischpsychiatrischen Begutachtung diagnostizierten Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Bei dieser Diagnose handle es sich gemäss der Sachverständigen um eine schwere psychische Störung, die bereits zu den Tatzeitpunkten bestanden habe. Überdies führe sie aus, dass das Risiko der Begehung zukünftiger Straftaten aufgrund der festgestellten Störung ohne angemessene Behandlung erhöht sei, solange die psychotische Störung unzureichend behandelt sei. Einzig eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei aussichtsreich, um den Erkrankungsverlauf positiv zu beeinflussen und das Rückfallrisiko zu verringern. Da bis anhin alle Behandlungsversuche in einem offenen Rahmen gescheitert seien, und es an intrinsischer Krankheitseinsicht mangle, erweise sich eine stationäre Massnahme als geeignet und erforderlich. Schliesslich überwögen die Gefährlichkeit und die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten gegenüber dessen Freiheitsrechten. Demzufolge seien alle Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB – eine mindestens tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens, eine sachverständige Begutachtung, eine schwere psychische Störung, ein Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat, eine Behandlungsbedürftigkeit, die Geeignetheit der Massnahme, die Verfügbarkeit einer entsprechenden Einrichtung, die Erforderlichkeit der Massnahme sowie deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinne – gegeben. 2.2 Standpunkt des Berufungsklägers 2.2.1 Der Berufungskläger begründet mit seiner Berufungserklärung vom 4. Dezember 2023 die Anfechtung betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (noch) nicht und führt aus, dass der zentrale Punkt die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bilde. Diese stationäre Massnahme sei fälschlicherweise unter gleichzeitiger Offenlassung der Frage, ob eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB oder eine offene stationäre Massnahme angemessen sei, angeordnet worden. Die Sachverständige habe anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Unsicherheiten erkennen lassen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer geschlossenen Massnahme. Zudem seien dem Beschuldigten positive Fortschritte bescheinigt worden, ohne dass diese genügend berücksichtigt worden seien. 2.2.2 Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 lässt sich der Berufungskläger zum Therapie- und Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 vernehmen. Er betont, dass sich sein Zustand stabilisiere und die ihm attestierte Absprachefähigkeit – auch hinsichtlich der Einnahme der Medikation – sowie die fehlende Tendenz, bei Frustrationserleben aggressive oder impulsive Verhaltensdurchbrüche oder feindselige Verhaltensweisen zu zeigen, hervorzuheben seien. Die im Rahmen der Erstbegutachtung attestierte Gefährlichkeit sei nicht, nicht im angenommenen Ausmass oder gar nicht mehr vorhanden. Die Empfehlung der E. , wonach eine störungsspezifische Behandlung einen eng strukturierten Rahmen benötige, sei nicht näher ausgeführt und begründet worden. Schliesslich sei auch die Einschätzung der Legalprognose bei bedingter Entlassung im genannten Therapie- und Verlaufsbericht kurz und nicht nachvollziehbar, da es an entsprechenden Begründungen fehle. 2.2.3 Im Rahmen seines Parteivortrags vom 29. Juli 2024 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, Anhang S. 2 ff.) bringt der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts im Wesentlichen vor, die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Drohung gegen die Privatklägerin sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe – und auch nicht in der Lage gewesen sei, damit zu rechnen – dass sein Vater A. die Sprachnachrichten dessen Ehefrau, der Privatklägerin, zugänglich machen würde. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass der Beschuldigte von einer Bekanntgabe der Drohungen an die Privatklägerin ausgegangen sei. So habe der Berufungskläger zu Protokoll gegeben, nicht eine Weitergabe der Drohungen an die Privatklägerin erwartet zu haben. Überdies habe sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufnahme und des Versands der Sprachnachrichten in einem krankheitsbedingten ausserordentlichen Zustand befunden, in welchem er komplett auf die Idee der Gesprächserzwingung und damit auf die Beeinflussung seines Vaters fixiert gewesen sei, sodass ihm jegliche Fähigkeit des Miteinbezugs anderer Folgen seiner Handlungen gefehlt habe. Da er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt habe, sei er von der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. Hinsichtlich der angefochtenen stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei grundsätzlich unbestritten, dass eine Massnahme angeordnet werden dürfe und solle, da eine Massnahmebedürftigkeit und eine Therapiemöglichkeit vorlägen. Es erscheine jedoch fraglich, ob nicht eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreichend wäre. Die Sachverständige begründe die Notwendigkeit einer stationären Massnahme insbesondere damit, dass der Beschuldigte über eine brüchige Krankheitseinsicht und folglich eine schwache Massnahmenmotivation verfüge, was sich aus den vergangenen, gescheiterten Therapieversuchen ableiten liesse. Dem sei jedoch zu widersprechen, da sich Person, Psyche und psychische Erkrankung mit zunehmendem Alter verändern würden, und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine klare Diagnose und entsprechend ein klares Behandlungsziel gefehlt hätten. Der Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 halte fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten deutlich verbessert und seine Kooperation sich massgeblich weiterentwickelt habe, was im Vergleich zu derjenigen im Verlaufsbericht der E. vom 11. August 2023 zu einer positiveren Einschätzung der Legalprognose führe. Die Verhandlung vor der Berufungsinstanz zeige im Weiteren klar, dass der Beschuldigte unterdessen eine bessere Krankheitseinsicht und sich auf die Therapie eingelassen habe. Die Erforderlichkeit einer geschlossenen Massnahme sei aufgrund der Ausführungen fraglich. Schliesslich sei die persönliche Freiheit des Beschuldigten deutlich höher zu gewichten, da er die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe bereits abgesessen habe. Die Gefährlichkeit, die von ihm ausgegangen sei, erscheine nunmehr gebannt. 2.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft tätigt mit ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 keine Ausführungen betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens vom 17. März 2023 hält die Anklagebehörde fest, dass dieses hinsichtlich der Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Behandlung des Beschuldigten unmissverständlich, nicht widersprüchlich und durch die aktuelle Einschätzung der E. im Therapie- und Verlaufsbericht vom 13. Februar 2024 bestätigt sei. Die vom Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 erwähnte Stabilisierung sei nur im engmaschigen Behandlungssetting gewährleistet und bei einer Lockerung wäre rasch mit einer Verschlechterung zu rechnen. Aus dem genannten Verlaufsbericht ergebe sich sodann, dass eine Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der Delinquenz nach wie vor nicht stattgefunden habe, und der Beschuldigte aufgrund nicht vorhandener Krankheitseinsicht seine Symptomatik, die Erkrankung sowie die begangenen Delikte weiterhin bagatellisiere und grundsätzlich zur Überschätzung seiner krankheitsbedingt eingeschränkten psychosozialen Funktionsfähigkeit neige. Eine Unsicherheit der Sachverständigen sei schliesslich nicht feststellbar. Die im Therapie- und Verlaufsbericht der behandelnden Institution ausgesprochene Empfehlung der stationären Behandlung stimme mit derjenigen im psychiatrischen Gutachten überein und sei infolgedessen nicht anzuzweifeln. 2.3.2 In ihrem Plädoyer vom 29. Juli 2024 verweist die Staatsanwaltschaft (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33 ff.) bezüglich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin vollumfänglich auf das begründete Urteil der Vorderrichter, da die dort getätigten Ausführungen überzeugen würden und nicht in Frage zu stellen seien. Insbesondere habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass sein Vater dessen Ehefrau über die Drohungen informiere, womit er in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt werden würde. Dies zeige auch die Aussage des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. Juli 2024, anlässlich welcher er zu Protokoll gegeben habe, dass er in einer vergleichbaren Situation – wenn jemand seine Tochter ihm gegenüber bedrohen würde – ebenfalls die Kindsmutter informieren würde. Hinsichtlich der Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bringt die Staatsanwaltschaft vor, es habe sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts Wesentliches an der Situation geändert, weil sich gemäss dem Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 nur eine geringfügig verbesserte Entwicklung zeige. Die fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten bilde nach wie vor das grösste Problem, gefolgt von der ausserhalb von einem kontrollierten Setting ungünstigen Legalprognose, einer bisher unzureichend ansprechenden Medikation, einer Bagatellisierungstendenz von bestehenden Erkrankungen und daraus folgend einer ambivalenten Therapiebereitschaft sowie einer geringen Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten. Es sei davon auszugehen, dass die weiterhin relativ geringe Stabilisierung vor allem durch die medikamentöse Behandlung, die engmaschige Betreuung und das geschützte Behandlungssetting gewährleistet werde. Würden die Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen aufgehoben oder erheblich reduziert, so würde sich der psychopathologische Zustand des Beschuldigten sehr schnell verschlechtern. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien gegeben, insbesondere sei diese angesichts des bei einem Rückfall mit psychotischen Symptomen bestehenden erheblichen Gewaltrisikos auch verhältnismässig. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Aus den Akten folgt, dass der Beschuldigte am 12. November 2022 zwischen 21:54 Uhr und 22:38 Uhr insgesamt 29 Sprachnachrichten, drei Bildmitteilungen sowie eine Videodatei per WhatsApp an seinen Vater A. sendete, wobei die Sprachnachrichten diverse massive Drohungen gegen den Vater selbst sowie bezüglich dessen Tochter aus zweiter Ehe – der Halbschwester des Beschuldigten – beinhalteten (vgl. act. 1177). So richtete der Beschuldigte in seiner Sprachnachricht von 21:57 Uhr die nachstehenden Worte an seinen Vater: "Bi dr B. hani mi scho entschuldigt, dass ich sie gwürgt ha. Sie hanni nit welle würge, di würgi. (…) Und ich würg di, bis du nüm ufstohsch. Das sind Drohige". In einer weiteren Sprachnachricht an seinen Vater um 22:12 Uhr führte der Berufungskläger folgendes aus: "Ich fick alles vo dir. Kinder ficki nid, erst wenn sie 16 sind, würd ich viellicht G. ficke, du Huresohn". Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten nicht bestritten. 3.2 In der Einvernahme vom 10. Januar 2023 bestätigte der Beschuldigte , dass ihm klar sei, dass sich seine Familie seit dem Übergriff auf die Privatklägerin im Frühjahr 2022 wegen seiner damals unberechenbaren Handlungsweise vor seinem Verhalten gefürchtet habe (act. 1095). In derselben Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, sein Vater habe ihn wohl angezeigt, da dieser fürchte, der Erstgenannte könnte seiner Tochter G. etwas antun (act. 1097). Überdies führte der Beschuldigte aus, er habe gedacht, sein Vater würde die erhaltenen Sprachnachrichten keiner weiteren Person zeigen (act. 1103). Vor den Schranken des Kantonsgerichts liess der Berufungskläger ferner verlauten, er habe die Vorstellung gehabt, dass sein Vater als eigentlicher Adressat die Sprachnachrichten anhöre und sich anschliessend bei ihm melde, damit sie ein Gespräch führen könnten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18). Auf die Frage, ob er nie daran gedacht habe, dass sein Vater diese massiven Drohungen seiner engsten Umgebung, sprich seiner Ehefrau, zugänglich mache oder die Sprachnachrichten in ihrer Anwesenheit abhöre, äusserte der Beschuldigte, dass dies schon naheliegend wäre, er sich aber gedacht habe, der Vater behalte die Sprachnachrichten für sich (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Er sei nicht davon ausgegangen, dass ein Ehemann, der derart massiv an Leib und Leben bedroht wird, die betreffenden Nachrichten seiner Ehefrau zeige und habe sich zu diesem Thema auch gar keine Gedanken gemacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Angesprochen darauf, ob er – hätte er zur Zeit seines Zusammenlebens mit C. eine gleiche Nachricht bezüglich der gemeinsamen Tochter H. erhalten – nicht auch die Kindsmutter darüber in Kenntnis gesetzt hätte, gestand er, dass er dies schon gemacht hätte, bei seinem Vater jedoch nicht daran gedacht habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Den Vorhalt, er habe B. schon einmal gewürgt, relativierte der Beschuldigte dahingehend, dass er sie lediglich am Hals gehalten habe. Nach dem Hinweis, er habe diesen Vorfall und das Würgen in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 19. November 2022 ausdrücklich bestätigt (vgl. act. 473) und im Rahmen der Einvernahme vom 10. Januar 2023 ausgeführt, er habe "zugedrückt" (vgl. act. 1093), führte der Beschuldigte aus, er habe sie am Hals gehalten, da er verwirrt gewesen sei. Er habe gedacht, die Privatklägerin und sein Vater könnten gegenseitig die Körper wechseln (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Dass die Privatklägerin sich vor diesem Hintergrund umso mehr durch ihn bedroht gefühlt haben müsse, könne er nachvollziehen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Er habe jedoch nur noch seinen Vater wahrgenommen in seiner Gedankenwelt und seiner Umgebung und an keinen anderen mehr gedacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Er sei damals im Tatzeitpunkt in der I. gewesen, habe aber die Medikamenteneinnahme verweigert, da er gedacht habe, dies würde ihm schaden. Jetzt nehme er die Medikamente ein, weil er wisse, dass es ihm helfe und er sich besser fühle (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Würde er die Medikamente weglassen, wäre dies nicht gut, denn dann könnte er rückfällig werden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Er habe dank der nun eingestellten Medikation seit einem Jahr keine Wahnvorstellungen mehr gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, 10 und 22). Die Therapien, welche er nun in den E. wahrnehme, würden ihm vor allem Frieden bringen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9), es sei jedoch auch langweilig in der Klinik, da der Tagesablauf immer derselbe sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). Auf den Vorhalt hin, er habe trotz vorangehender Verurteilungen mehrfach unbeirrt weiter delinquiert, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe diese Delikte jeweils unter Alkoholeinfluss begangen und könne sich meistens gar nicht mehr daran erinnern. Seit drei Jahren trinke er keinen Alkohol mehr und seitdem habe er keine Probleme mehr (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). 3.3 Die Privatklägerin gab am 12. Dezember 2022 zu Protokoll, sie und ihre Familie seien bedroht worden. Ihre Kinder hätten grosse Angst und könnten sich nicht frei bewegen. Wenn sie oder die Kinder aus dem Haus gehen würden, müssten sie sich jeweils überlegen, wo sie entlanggehen würden, damit sie dem Beschuldigten nicht begegnen würden (act. 1247). Zudem bestätigte sie die Aussage des Beschuldigten, dass er sich für den Vorfall mit dem Würgen im Frühjahr 2022 entschuldigt habe, und hielt fest, sie fühle sich trotz dieser Entschuldigung nicht sicher vor ihm, da er sie danach wieder bedroht habe (act. 1249). Im Weiteren deponierte die Privatklägerin, sie und ihr Mann hätten Briefe vom Beschuldigten erhalten, sie wisse jedoch nicht, was er geschrieben habe, da sie sich vor dem Inhalt fürchte und die Briefe infolgedessen nicht gelesen habe (act. 1249). Grosse Sorgen mache sie sich um ihren Mann, sie denke, er sei in Gefahr. Sie wolle ihm beistehen, fürchte dadurch aber auch, dass sie weiterhin Angst haben müsse, dass ihm, ihr und den Kindern etwas passieren könnte (act. 1249). Die Aussagen der Privatklägerin finden in den aktenkundigen Sprachnachrichten eine Stütze und widersprechen zudem den Ausführungen des Beschuldigten nicht. Folglich sind diese als glaubhaft einzustufen und es kann zur Sachverhaltserstellung darauf abgestellt werden. 3.4 In der polizeilichen Befragung vom 15. November 2022 führte der Vater des Beschuldigten aus, dass seine Frau, die Privatklägerin, seit Montag (dem 14. November 2022) nicht gearbeitet habe und die Kinder jeweils in die Schule gebracht habe. Zudem hätten sie zu Hause die Türe abgeschlossen und die Storen unten, da sie Angst hätten (act. 1223). In seiner Einvernahme am 13. Dezember 2022 gab er überdies zu Protokoll, seine Ehefrau habe bereits aus dem Haus ausziehen wollen, da der Beschuldigte genau wisse, wo er beim Haus reinschauen könne (act. 1265). 3.5 Gestützt auf die vorhergehenden Erwägungen ist der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift ohne Weiteres erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Eventualvorsatz ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich handelt mithin bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit der Täter nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Das Gericht kann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, m.w.H.; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N 103, m.w.H.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 10 ff., m.w.H.). 4.2 Vorab ist hinsichtlich der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente der Drohung nach Art. 180 StGB zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023, E. I./1.2; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen und seitens des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung auch keineswegs thematisiert respektive bestritten werden. Der Berufungskläger macht dagegen in subjektiver Hinsicht geltend, es würde keine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliegen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei. 4.2.1 Konkret führt der Berufungskläger aus, er habe gedacht, dass sein Vater die erhaltenen Sprachnachrichten keiner weiteren Person zeigen würde (act. 1103). Er sei nicht davon ausgegangen, dass ein Ehemann, der derart massiv an Leib und Leben bedroht wird, die betreffenden Nachrichten seiner Ehefrau zeige und habe sich zu diesem Thema auch gar keine Gedanken gemacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Auf die Frage hin, ob er –hätte er zur Zeit seines Zusammenlebens mit C. eine gleiche Nachricht bezüglich der gemeinsamen Tochter H. erhalten – nicht auch die Kindsmutter darüber in Kenntnis gesetzt hätte, gestand er allerdings, er hätte dies schon getan, habe bei seinem Vater jedoch nicht daran gedacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Er habe nur noch seinen Vater wahrgenommen in seiner Gedankenwelt und seiner Umgebung und keine anderen Personen mehr registriert (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S 21; vgl. zum Ganzen vorstehende E. II./3.2). 4.2.2 Dass der Berufungskläger ausschliesslich seinen Vater in seinem Umfeld wahrgenommen habe und nicht berücksichtigt haben soll, dass die Drohungen ebenso dessen Ehefrau betreffen könnten, ist nicht glaubhaft dargelegt worden. Denn der Beschuldigte hat zugleich Drittpersonen wie die Halbschwester G. oder den Bruder J. in die mittels Sprachnachrichten vom 12. November 2022 geäusserten Drohungen mit einbezogen. Auch wenn die Verängstigung der Privatklägerin nicht das primäre Ziel bildete, nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass die Drohung betreffend seinen Vater und seine Halbschwester gegenüber deren Ehefrau bzw. Mutter zur Kenntnis gebracht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bereits in der Vergangenheit zu einer Handgreiflichkeit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, und er unter diesen Umständen erst recht damit rechnen musste bzw. es zumindest in Kauf genommen hat, dass sein Vater die Privatklägerin als dessen Ehefrau über den Inhalt der genannten Sprachnachrichten informiert – bzw. die Sprachnachrichten gar gemeinsam mit ihr abhört – und diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt wird. So gestand der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung explizit ein, er hätte eine gleiche Nachricht betreffend seine Tochter gleichermassen an seine damalige Lebenspartnerin weitergetragen. Die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin ergibt sich überdies nicht nur aus der Drohung gegenüber ihrer Tochter G. , sondern auch aus der Drohung gegenüber ihrem Ehemann A. . Dass der Beschuldigte in seiner Befragung vom 10. Januar 2023 zu Protokoll gab, er habe mit den Drohungen das Ziel verfolgt, seinen Vater zu ärgern oder zu verletzen (act. 1299), und in den Sprachnachrichten selbst mehrfach ausdrücklich erklärte, es handle sich um eine Drohung (act. 1177, Sprachnachrichten von 21:54 Uhr und 21:57 Uhr), weist schliesslich darauf hin, dass er damit rechnete und bewirken wollte, dass diese Sprachnachrichten bei seinem Vater eine hochemotionale Wirkung erzielen und ein Gefühl der Angst hervorrufen würden. Insofern nahm der Beschuldigte in Kauf, dass sein Vater mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen nahes Umfeld, insbesondere die Privatklägerin als seine Ehefrau, über die Drohungen und deren Inhalt informieren würde. Die spezifische Art der Tathandlung ist ebenfalls zu erwähnen: In casu hat der Täter die Drohungen als Sprachnachrichten aufgezeichnet, welche er anschliessend per WhatsApp an die Telefonnummer seines Vaters gesendet hat. Dass eine andere Person – insbesondere die Ehefrau des Adressaten – diese Sprachnachrichten (mit-)abhören könnte, liegt diesfalls auf der Hand. Der Beschuldigte hatte keinen Einfluss darauf sowie kein Wissen darüber, wer Zugriff auf das Mobiltelefon seines Vaters hat und ob dieser sich die Sprachnachrichten alleine anhört, oder ob andere Personen mithören können. Das Risiko, dass Drittpersonen Kenntnis über die Sprachnachrichten und deren Inhalt erlangen könnten, war für den Beschuldigten nicht kalkulierbar und nicht kontrollierbar. Entsprechend den Ausführungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe hinsichtlich der Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin eventualvorsätzlich gehandelt, indem er deren Verängstigung in Kauf nahm, nicht zu beanstanden. 4.3 Nachdem die Vorderrichter in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte festgestellt haben, dass der Beschuldigte die entsprechenden Tatbestände rechtswidrig erfüllt habe, haben sie in der Folge gestützt auf die Erkenntnisse der Sachverständigen, wonach der Berufungskläger an einer Schizophrenie leide, erkannt, dass bei diesem eine psychische Störung vorgelegen habe, aufgrund welcher seine Einsichtsfähigkeit leicht vermindert und seine Steuerungsfähigkeit in erheblichem Masse reduziert gewesen sei. In Anbetracht hiervon sei der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte als schwer vermindert schuldfähig gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB einzustufen. Der Beschuldigte ficht diese Feststellung der schwer verminderten Schuldfähigkeit im Berufungsverfahren nicht an, weswegen das Berufungsgericht die vorinstanzliche Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht zu überprüfen hat (vgl. vorstehende E. II./1.1). 4.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt sind. Ferner sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich und es liegt eine schwer verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Folge dessen hat sich der Beschuldigte der Drohung nach Art. 180 StGB zum Nachteil von B. schuldig gemacht, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist. 5. Strafzumessung Die vorinstanzliche Strafzumessung (vgl. E. II des strafgerichtlichen Urteils vom 1. September 2023) wird vom Berufungskläger inhaltlich nicht beanstandet. Die Reduktion der Strafe wird einzig mit dem beantragten Freispruch hinsichtlich der Drohung zum Nachteil von B. begründet. Angesichts der vollumfänglichen Bestätigung der vom Strafgericht ausgefällten Schuldsprüche sind die Sanktionswahl sowie die konkrete Bemessung der Freiheitsstrafe (Art. 41 und Art. 47 ff. StGB) mangels gesonderter Teilanfechtung durch das Kantonsgericht nicht zu überprüfen (vgl. vorstehende E. II./1.1). 6. Massnahme 6.1 Allgemeine Ausführungen 6.1.1 Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 6.1.2 Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, welche bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein muss (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 56 N 12, mit Hinweis auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.2; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, m.w.H., insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; 118 IV 108 E. 2a; 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methoden-freiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). 6.1.3 Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt zwar auch für das Sachverständigengutachten (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21; vgl. E. II./1.4 hiervor). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten prinzipiell der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige, sachlich vertretbare Gründe von diesem abrücken, beziehungsweise ist ein Abweichen nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 189 N 24). Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). 6.1.4 Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht, und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Bei zweifelhafter Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten sind ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Marianne Heer , Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, Forum Justiz & Psychiatrie, Band Nr. 2 2017, S. 113). 6.2 Standpunkte der Parteien 6.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschuldigten nach Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen. Begründet worden ist dieser Entscheid zusammengefasst damit, dass beim Beschuldigten sowohl im Tat- als auch im Urteilszeitpunkt eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe respektiv vorliege, zwischen den vorgeworfenen Taten und der festgestellten psychischen Störung ein Zusammenhang gegeben sei, die begründete Erwartung bestehe, mit einer stationären therapeutischen Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, von einer grundsätzlichen Kooperations- bzw. Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten auszugehen sei, eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe, mildere Massnahmen, wie etwa eine ambulante Behandlung, nicht erfolgsversprechend seien und schliesslich, dass aufgrund der gutachterlich festgestellten hohen Gefährlichkeit der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten ohne Weiteres verhältnismässig sei (vgl. vorstehende E. II./2.1.2) 6.2.2 Der Berufungskläger ficht diese Entscheidung mit der Begründung an, die Vorderrichter hätten die Voraussetzungen von Art. 59 StGB zu Unrecht bejaht. Die Anordnung der stationären Massnahme verletze insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Vor allem sei vorliegend die Anordnung einer stationären Massnahme nicht erforderlich, da eine mildere Massnahme, namentlich eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, zur Verfügung stehe (vgl. vorstehende E. II./2.2). Anlässlich des Plädoyers vor dem Berufungsgericht führte der Verteidiger des Beschuldigten aus, eine ambulante Massnahme sei als milderes Mittel vor einer stationären Massnahme anzuordnen, denn der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten sei damit deutlich geringer. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe habe er bereits abgesessen, womit seine Freiheitsrechte höher zu gewichten seien. Schliesslich sei die Gefährlichkeit des Beschuldigten mit dem Abklingen der psychotischen Phase nicht mehr gegeben. Sollte das Kantonsgericht zur Auffassung kommen, eine stationäre Massnahme sei notwendig, stelle sich die Frage, ob diese Massnahme offen oder geschlossen zu vollziehen sei, und das urteilende Gericht habe eine erste Empfehlung auszusprechen, obwohl die Vollzugsfrage grundsätzlich durch die Vollzugsbehörden zu entscheiden sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, Anhang S. 10). Der Berufungskläger gab vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll, er habe aus seinen Fehlern gelernt und glaube, es würde nicht mehr vorkommen, dass er jemandem drohen würde. Er würde sich auch an die Bedingungen halten, sollte man die stationäre Unterbringung unter Auflagen abbrechen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18). Er wehre sich gegen eine stationäre Massnahme, da er seine Tochter nicht sehen könne. Zudem wolle er beweisen, dass die Therapie auch ambulant funktionieren würde, und er sich an Auflagen halten würde. Die Gewissheit, dass ein ambulantes Setting ausreichen würde, nehme er daher, dass er sich dies vorstellen könne (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22). Er könnte bei einer Entlassung aus den E. bei der Familie K. wohnen und sei auch bereits beim Sozialdienst in X. angemeldet. Überdies würde er sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23). Dass er aktuell krank sei, sei schwierig einzusehen, aber er wisse, dass es ihm nicht gut gegangen sei. Seit 1.5 Jahren sei nichts mehr passiert und jetzt fühle er sich gesund. Er würde seine Krankheit nun einsehen, da er in den E. zahlreiche Gespräche mit der Assistenzpsychologin L. gehabt habe, und sie ihm aufgezeigt habe, wie er sich verhalten habe. Da sehe er schon ein, dass etwas mit ihm nicht gestimmt habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24). Diese Krankheitseinsicht habe er vor etwa drei Monaten erlangt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Den Wunsch nach einer ambulanten Massnahme habe er schliesslich auch mit dem Oberarzt der E. , M. , besprochen, dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, er sehe es "eher stationär" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 29). 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, in Übereinstimmung mit dem Strafgericht und dessen Ausführungen sei die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zweifellos verhältnismässig. Das psychiatrische Gutachten vom 17. März 2023 sei hinsichtlich der Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Behandlung des Beschuldigten unmissverständlich, nicht widersprüchlich und durch die aktuelle Einschätzung der E. im Therapie- und Verlaufsbericht vom 13. Februar 2024 bestätigt. Die fehlende Krankheitseinsicht des Beschuldigten bilde nach wie vor das grösste Problem, gefolgt von der ausserhalb von einem kontrollierten Setting ungünstigen Legalprognose, einer bisher unzureichend ansprechenden Medikation, einer Bagatellisierungstendenz von bestehenden Erkrankungen und daraus folgend einer ambivalenten Therapiebereitschaft sowie einer geringen Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten (vgl. vorstehende E. II./2.3). 6.3 Medizinische Einschätzungen 6.3.1 Gestützt auf das forensischpsychiatrische Gutachten vom 17. März 2023 (act. 99 ff.) sowie die Vorabstellungnahme vom 20. Dezember 2022 (act. 67 ff.) der Sachverständigen Dr. med. F. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spezialgebiete Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, bestehe beim Beschuldigten die Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, unter welcher er auch zu den fraglichen Tatzeitpunkten Mitte November 2022 gelitten habe (act. 183; act. 197). Klinisch im Vordergrund stünden beim Beschuldigten Merkmale einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.1; act. 197). Angesichts der auffälligen Entwicklung in Kindheit und Jugend sei neben dieser Störung aus dem schizophrenen Formenkreis allenfalls auch eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (act. 181). Darüber hinaus läge beim Beschuldigten ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) vor (act. 181). Die Sachverständige kommt im vorgenannten Gutachten zur Erkenntnis, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in allen angeklagten Sachverhalten zumindest eingeschränkt und dessen Steuerungsfähigkeit in erheblichem Masse vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen sei (act. 185). Sie begründet diese Einschätzung damit, dass der Beschuldigte tatzeitnah krankheitsbedingt einen veränderten Realitätsbezug sowie deutliche Veränderungen von Stimmung und Antrieb aufgewiesen habe (vgl. act. 183 f.) Der Beschuldigte sei in seinen Fähigkeiten, eigene Handlungsimpulse kritisch zu prüfen und dabei die geltenden sozialen Normen und gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen, stark eingeschränkt gewesen (vgl. act. 185). Die Steuerungsfähigkeit sei aber nicht vollständig aufgehoben gewesen (vgl. act. 199), weswegen aus forensischpsychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit schwer vermindert gewesen sei (act. 185). Im Weiteren führt die Sachverständige im Gutachten vom 17. März 2023 aus, das Rückfallrisiko des Beschuldigten sei – verglichen mit einer durchschnittlichen Straftäterpopulation – als erhöht zu beurteilen, da insbesondere in der Vorgeschichte sowohl eine Substanzproblematik, als auch eine eher niedrige Schwelle für Gewalt zu beschreiben seien (act. 189). Bezüglich der Beurteilung der Ausführungsgefahr seien die personengebundenen Aspekte problematisch zu beurteilen, weil der Beschuldigte eine lange Vorgeschichte von auffälligem Sozialverhalten aufführe, wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei, sowie an einer schizo- phrenen Erkrankung mit Beeinträchtigungsideen, die sich auf den Vater beziehen, leide. Auch seien die wiederkehrende Suizidalität und die Affinität zum Substanzkonsum heikel (act. 191). In einer Gesamtschau sei die Ausführungsgefahr deshalb vergleichsweise hoch einzuschätzen, und in Abhängigkeit von situativen Faktoren wären – ausgehend vom Verhalten, welches der Beschuldigte in der Vorgeschichte zeigte, wenn er psychotisch war – schwere Opferschäden denkbar (act. 77; act. 203). Aufgrund der ausgeprägten Ambivalenz hinsichtlich Behandlung müsse befürchtet werden, dass es im Falle einer Entlassung in ein ambulantes Setting kurzfristig wieder zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes mit einem entsprechend höheren Risiko kommen würde (act. 193). Auf der Station (…) der N. sei sodann die stationärpsychiatrische Behandlung begonnen worden, anlässlich welcher sich gezeigt habe, dass der Beschuldigte der Behandlung sehr ambivalent gegenübergestanden sei und diese folglich abgebrochen habe (act. 195, vgl. act. 267 ff.). Würde man den psychiatrischen Behandlungsverlauf des Beschuldigten im Jahr 2022 analysieren, erkenne man, dass er einen hohen Leidensdruck gehabt habe und sich dann auch in Behandlung begeben habe. Trotz dieser Behandlungsbereitschaft sei es ihm jedoch nicht gelungen, das Störungsbild stabil zu verbessern und die prekäre Lebenssituation zu stabilisieren (act. 195). Es sei aus gutachterlicher Sicht entsprechend nur eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aussichtsreich, um den Erkrankungsverlauf, der seit mehreren Jahren deutlich ausgeprägt sei und die instabile psychosoziale Situation des Beschuldigten wesentlich begründe, positiv zu beeinflussen und somit das Rückfallrisiko zu verringern (act. 197; act. 207). 6.3.2 Nachdem der amtliche Verteidiger des Beschuldigten nach Erhalt des Gutachtens vom 17. März 2023 um Klärung der Frage ersucht hatte, ob die von der Sachverständigen empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in einem geschlossenen Rahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB durchzuführen sei, führte die Sachverständige mit Schreiben vom 1. Juni 2023 aus, dass der Krankheitsverlauf dafür spreche, dass der Beschuldigte derzeit nur im Setting einer geschlossenen psychiatrischen Behandlungsstation erreichbar sei (act. S 17). 6.3.3 Im Therapieverlaufsbericht der E. vom 11. August 2023 (act. A 13 ff.) wird ausgeführt, der Beschuldigte befinde sich seit dem 17. Mai 2023 im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB auf der forensischpsychiatrischen Abteilung (…) der E. . Die behandelnden Ärzte würden als Diagnosen eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol mittels schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F10.1) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide mittels schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F12.1) stellen (act. A 15). Bezüglich des therapeutischen Massnahmenverlaufs führen die E. aus, es habe seitens des Patienten bisher kaum eine Auseinandersetzung mit der Delinquenz stattgefunden; er habe sowohl seine Symptomatik und Erkrankung, als auch das begangene Delikt bagatellisiert. Im Fokus der Behandlung stünden die psychopathologische Stabilisierung, der Aufbau einer therapeutischen Beziehung sowie die Integration in den Stationsalltag mit Einhalten einer Tagesstruktur, was bis zum Zeitpunkt des Verlaufsberichts nur kleinschrittig und in Ansätzen gelungen sei. Da sich beim Beschuldigten eine Ambivalenz in seiner Haltung zur Massnahme zeige, sei auch wiederholt mit ihm am Verständnis für die Massnahme gearbeitet worden (act. A 17). Im Gespräch auf der Station habe der Beschuldigte mitgeteilt, er stehe seit dem Eintritt wieder vermehrt unter einem Suchtdruck nach Alkohol sowie Cannabis und sehe derzeit keinen Grund, den Cannabiskonsum zu reduzieren oder zu stoppen. Er bemühe sich jedoch um Mitarbeit, indem er sich auf der Station absprachefähig zeige, durchgehend zuverlässig seine Medikation einnehme und im Kontakt nie offen feindselig oder inadäquat gewesen sei. Bei bislang fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie geringer Therapiemotivation sei jedoch insgesamt wenig Veränderungsbereitschaft spürbar (act. A 19). Die Beurteilung der Legalprognose führe zu einem ungünstigen Ergebnis, sodass mit einer schnellen Verschlechterung des psychopathologischen Zustands und damit auch mit einer Zunahme der deliktrelevanten Symptomatik der schizophrenen Erkrankung zu rechnen sei, würden die Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen aufgehoben oder erheblich reduziert werden (act. A 25). Zusammenfassend bestünden beim Beschuldigten gemäss den behandelnden Ärzten der E. bis anhin kaum ein Problembewusstsein und ein Störungsverständnis, weshalb auch keine intrinsisch motivierte Therapiebereitschaft des Beschuldigten vorhanden sei. Eine Weiterführung der Massnahme im stationären Rahmen sei daher gegenwärtig klar erforderlich, um Rückfällen in die Psychose und einer erneuten Delinquenz vorzubeugen (act. A 27). 6.3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2023 hat die Sachverständige zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte noch keine Krankheitseinsicht erreicht habe. Ausserdem hat die Sachverständige die Diagnosen gemäss Therapieverlaufsbericht der E. vom 11. August 2023 – eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol mittels schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F10.1) sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide mittels schädlichen Gebrauchs (ICD-10 F12.1) – bestätigt (act. S 107). Hinsichtlich des Behandlungssettings führte sie aus, man würde den Beschuldigten in einem offeneren Setting nicht gut erreichen können, und wies darauf hin, dass alle offenen Behandlungsversuche gescheitert seien. Der Verlauf der Massnahme sei ermutigend, da der Beschuldigte nun bereit sei, die Medikamente einzunehmen. Wie lange es dauere, die Behandlungsadhärenz des Beschuldigten zu erarbeiten, sei schwer vorherzusagen (act. S 109). Im Vergleich zum Erstkontakt mit dem Beschuldigten sei die Legalprognose deutlich verbessert, da er neuroleptisch behandelt sei und in einem Setting lebe, welches seine Defizite kompensiere. Knackpunkt sei aber, dass der Beschuldigte noch über keine eigenständige Krankheitseinsicht verfüge und die Medikamente auf der Station einnehme, da sie ihm angeboten würden, weil er in diesem Setting möglicherweise den Konflikt scheue und im besten Fall Vertrauen zu den Behandlungspersonen aufgebaut habe. Wenn dies jedoch wegfallen würde, müsste mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er die Medikamente nicht mehr zuverlässig einnehmen würde. Solange die intrinsische Krankheitseinsicht nicht gegeben sei, erweise sich auch ein offener Vollzug als problematisch (act. S 111). 6.3.5 Mit Therapieverlaufsbericht vom 13. Februar 2024 (nachfolgend: E. -Bericht) halten die E. zusammengefasst fest, sie kämen weiterhin zu einer ungünstigen Beurteilung der Legalprognose (E. -Bericht, S. 10). Der Beschuldigte sei zwar im gesamten Berichtszeitraum nie offen feindselig oder inadäquat im Umgang gewesen und habe sich trotz seiner Ambivalenz hinsichtlich der Massnahme und seines Störungsbildes kooperativ und zuverlässig bezüglich der Medikamenteneinnahme gezeigt. Es sei jedoch phasenweise zu Motivationseinbrüchen gekommen und zu Zweifeln an der Sinnhaftigkeit der Massnahme, deren Setting und damit einhergehend ein Haften am Wunsch, ins Gefängnis zurückzukehren (E. -Bericht, S. 5). Der Beschuldigte zeige seit Eintritt eine ausgeprägte Negativsymptomatik in Form von Verlangsamung, sozialem Rückzug, niedergeschlagener Stimmung mit phasenweise verstärkt auftretenden lebensüberdrüssigen Gedanken und leichteren selbstverletzenden Tendenzen, reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit, Antriebs- und Motivationslosigkeit sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (E. -Bericht, S. 8 f.). Aufgrund der bis anhin fehlenden Krankheitseinsicht – ohne gravierende Beeinträchtigungen auf die Kooperationsbereitschaft im aktuellen engmaschigen und hochstrukturierten Setting – müsse von einer brüchigen Massnahmenmotivation ausgegangen werden. Würden die Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen aufgehoben oder erheblich reduziert werden, wäre mit einer schnellen Verschlechterung des psychopathologischen Zustands und mit einer Zunahme der deliktrelevanten Symptomatik der schizophrenen Erkrankung zu rechnen. Das aktuelle Krankheitsbild ziehe die Notwendigkeit einer störungsspezifischen Behandlung in einem eng strukturierten Rahmen mit engmaschiger Überwachung der Pharmakotherapie nach sich, was nur im stationären Setting möglich sei (E. -Bericht, S. 11). 6.4 Konkrete Erwägungen 6.4.1 In casu wird von Seiten des Beschuldigten nicht bestritten – und ist angesichts der übereinstimmenden gutachterlichen und fachärztlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, auch nicht daran zu zweifeln – dass beim Berufungskläger eine Massnahmenbedürftigkeit sowie –fähigkeit besteht. Er hat zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung (hebephrene Schizophrenie [ICD-10 F20.1]) gelitten und leidet nach wie vor daran, mit welcher die von ihm begangenen Delikte in direktem Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der mit der Diagnose zusammenhängenden Anforderungen an eine therapeutische Massnahme kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023, E. III; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Frage steht demgegenüber die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme und damit verbunden deren Erforderlichkeit sowie die Gefährlichkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte begehrt die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB, eventualiter beantragt er die Ausstellung der Empfehlung seitens des Berufungsgerichts, die stationäre Massnahme sei offen zu vollziehen. 6.4.2 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 59 StGB auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2023, E. III; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte hinsichtlich der Anordnung einer stationären Massnahme noch einmal hervorheben: Im Hinblick auf die Frage, ob eine ambulante oder eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, muss gestützt auf die vorstehend zitierten Erläuterungen der behandelnden Fachärzte konstatiert werden, dass zufolge der brüchigen Massnahmenmotivation sowie der nach wie vor ungünstigen Legalprognose zum aktuellen Zeitpunkt einzig eine stationäre Massnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Hieran vermögen die Einwendungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Namentlich ist diesen insofern zu entgegnen, als der Beschuldigte sich aktenkundig vor dem Vorfall vom 12. November 2022 bereits mehrfach in stationäre psychiatrische Behandlung begeben hat. Er war gar zum Tatzeitpunkt freiwillig in einer offenen stationären Therapie in der I. und hat die Tathandlung aus der Klinik heraus getätigt. Trotz dieser vorhandenen Behandlungsbereitschaft ist es ihm im Jahr 2022 offensichtlich nicht gelungen, das Störungsbild zu verbessern und zu stabilisieren und es kam zur Delinquenz. Die Sachverständige hält in ihrem Gutachten vom 17. März 2023 sodann klar und eindrücklich fest, dass das Rückfallrisiko erhöht ist, da insbesondere in der Vorgeschichte sowohl eine Substanzproblematik, als auch eine eher niedrige Schwelle für Gewalt zu erkennen sind. Das Gewaltrisiko ist bei personenbezogenem Wahn – wie in vorliegendem Fall – erhöht und es manifestierte sich in der Vergangenheit bereits eine deutliche Eigen- und Fremdgefährdung des Beschuldigten. Im Falle einer Entlassung in ein ambulantes Setting ist die Ausführungsgefahr entsprechend als vergleichsweise hoch einzuschätzen und in Abhängigkeit von situativen Faktoren wären sogar schwere Opferschäden denkbar. Der aktuelle Verlaufsbericht der E. vom 13. Februar 2024 lässt sodann keinen anderen Schluss zu und verzeichnet ebenfalls eine explizit ungünstige Beurteilung der Legalprognose sowie eine ausgeprägte Negativsymptomatik (vgl. vorstehende E. II./6.3.5). Insbesondere ist es im Verlauf der stationären Massnahme zu Motivationseinbrüchen gekommen, und der Beschuldigte hat wiederholt an der Sinnhaftigkeit der Massnahme gezweifelt. Hinsichtlich der Krankheitseinsicht lässt sich festhalten, dass diese im Zeitpunkt des Verlaufsberichts der E. vom 13. Februar 2024 noch nicht vorhanden gewesen ist, obwohl die geschlossene, stationäre Therapie in den E. in diesem Moment bereits neun Monate andauerte. Das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung, er habe vor Kurzem eine Krankheitseinsicht erlangt, ist folglich als reine subjektive Selbsteinschätzung des Beschuldigten, welche nicht durch ärztliche Feststellungen untermauert ist, anzusehen. Darüber hinaus ist die geltend gemachte Erlangung einer Krankheitseinsicht auch in Anbetracht der auffälligen zeitlichen Nähe zur Berufungsverhandlung kritisch zu würdigen. Ebenfalls gegen die Erlangung einer gefestigten Krankheitseinsicht spricht, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, er fühle sich aktuell uneingeschränkt gesund, denn die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.1) stellt eine unheilbare psychische Erkrankung dar. Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten nur schon im Hinblick auf den damit verbundenen, weniger einschneidenden Freiheitsentzug verlockender erscheint als eine stationäre Massnahme, ändert dies nichts daran, dass gemäss dem eindeutigen, widerspruchsfreien und klaren Gutachten nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Nachdem eine ambulante Massnahme gerade nicht ausreicht, um die Krankheit des Beschuldigten zu therapieren und den Risiken des Substanzenkonsums und der inkorrekten Medikamenteneinnahme zu begegnen, ist offensichtlich, dass sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg verspricht. Die in Art. 63 Abs. 3 StGB eröffnete Möglichkeit zur Initiierung der ambulanten Massnahme mit einem höchstens zwei Monate dauern- den stationären Vollzug muss in casu gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen ebenfalls als ungenügend bezeichnet werden, um der schweren psychischen Störung des Beschuldigten wirksam entgegenzutreten und dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB stellt somit vorliegend die einzig geeignete sowie erforderliche und verhältnismässige Massnahme dar, da sie der vom Beschuldigten ausgehenden hohen Rückfallgefahr für weitere Drohungen respektive der hohen Gefahr für eine Ausführung dieser Drohungen sowie möglichen schweren Opferschäden entgegenzuwirken vermag. Eine ambulante Massnahme darf nur dann verhängt werden, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Betroffenen die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen – wie vorliegend – von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht auf die als adäquat beurteilte stationäre therapeutische Massnahme erkennen (vgl. BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3) Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die rechtlichen Kriterien zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind. 6.4.3 Die Frage, ob eine stationäre Massnahme offen oder geschlossen vollzogen werden soll, bildet eine Thematik des Vollzugs, welche grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5, m.w.H.). Dass die Vorinstanz die Vollzugsart nicht festgehalten hat, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu bemängeln ist der Beschluss der Vollzugsbehörden, die stationäre Massnahme im vorliegenden Fall geschlossen zu vollziehen. Dass vorerst eine geschlossene stationäre Massnahme angebracht ist, hat die im Tatzeitpunkt erfolgte stationäre Betreuung des Beschuldigten durch die Ärzte der I. , welche im Rahmen des offenen Vollzugs nicht genügend auf die psychische Störung des Beschuldigten einzuwirken vermochten, eindrücklich bestätigt. Es bleibt anzumerken, dass angemessene Vollzugslockerungen in nächster Zeit angebracht sind, wenn sich der Beschuldigte positiv weiterentwickelt. Ebenso wird die Vollzugsbehörde mindestens einmal jährlich prüfen müssen, ob und wann der Beschuldigte aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Art. 62d Abs. 1 StGB). Aktuell ist der Beschuldigte erst seit etwa 14 Monaten in geschlossener stationärer Behandlung, was im Vergleich zu den Empfehlungen der Sachverständigen im Gutachten noch nicht einer allzu langen Dauer entspricht, denn gemäss dieser bedarf es einer Behandlung von etwa drei Jahren, da die (hebephrene) Schizophrenie eine der schwersten Störungen in der Psychiatrie darstellt. 6.5 Das Kantonsgericht folgt somit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die stationäre Einweisung des Beschuldigten in eine geeignete Massnahmenvollzugseinrichtung. Entsprechend ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten der angefochtene Entscheid der Vorderrichter, wonach der Beschuldigte nach Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen wird, zu bestätigen. 7. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann folglich festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2023 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. III. Kosten (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2023, auszugsweise lautend: "1. a) D. wird der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 10 Tagen , bereits vollzogen unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs (vgl. nachfolgend Ziff. 1b) und, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff .2a nachfolgend) vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2022, zu einer Geldstrafe von 41 Taqessätzen zu je CHF 30.00 , bereits getilgt unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs (vgl. nachfolgend Ziff. 1b), sowie zu einer Busse von CHF 100.00 , bereits getilgt unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs (vgl. nachfolgend Ziff. 1b), in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB, aArt. 179septies StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 19 Abs. 2 StGB, aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, art. 51 StGB sowie aArt. 106 StGB.

b) Der im Rahmen der vorläufigen Festnahme vom 16. November 2022 (1 Tag) und der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 17. November 2022 bis zum 17. Mai 2023 (182 Tage) ausgestandene Freiheitsentzug von insgesamt 183 Tagen wird im Umfang von 70 Tagen an die Freiheitsstrafe, im Umfang von 41 Tagen an die Geldstrafe und im Umfang von 3 Tagen an die Busse sowie im Übrigen (69 Tage) an die Massnahme angerechnet (vgl. Ziff. 1a vor- stehend und Ziff. 3a nachfolgend).

2. a) Die am 13. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. Ziff. 1a vorstehend).

b) Die am 11. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. Hingegen wird D. verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert .

3. a) D. wird gemäss Art. 59 StGB in eine geeignete psychiat rische Einrichtung eingewiesen .

b) Es wird festgestellt, dass sich D. seit dem 17. Mai 2023 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art.220 Abs. 2 StPO).

4. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer (…) bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.

5. a) D. trägt in Anwendung von Art.426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 21'501.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'550.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 984.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00.

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Reto Gantner in Höhe von Rechnungsbetrag gemäss Honorarnote CHF 15'020.05 Honorar Hauptverhandlung/Nachb.: 7.5 Std. à CHF 200.00 + 7.7% MwSt.                  CHF  1'615.50 Total                                                    CHF 16'635.55 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1a, 3a und 5a sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1b, 2a, 2b, 3b, 4 und 5b vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von CHF 8'250.00 sowie den Auslagen von CHF 250.00, gesamthaft somit CHF 8'500.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Reto Gantner, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 6'160.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Dieser Entscheid ist rechtskräftig.